Das Verwaltungsgericht Hamburg hat am 15.07.2020 zum Aktenzeichen 10 K 307/18 entschieden, dass verschiedene Maßnahmen der Freien und Hansestadt Hamburg, die im Zusammenhang mit dem Protestcamp am Altonaer Volkspark im Vorfeld und während des G20-Gipfels standen, rechtmäßig waren.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 16.07.2020 ergibt sich:
Die Freie und Hansestadt Hamburg hatte ein Protestcamp im Altonaer Volkspark zunächst wegen der auch beabsichtigten Schlafzelte für mehrere Tausend Menschen nicht als Versammlung angesehen und eine am 17.05.2017 beantragte Erlaubnis für eine Nutzung von Grünflächen versagt. Im Zusammenhang mit einem im Stadtpark in Hamburg geplanten G20-Protestcamp entschied das BVerfG am 28.06.2017 (1 BvR 1387/17), dass das G20-Protestcamp im Stadtpark „vorsorglich“ den Regeln des Versammlungsrechts unterstellt werden müsse, aber beschränkt werden könne, da im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden könne, ob das Protestcamp als Versammlung von Art. 8 Abs. 1 GG geschützt sei. Im Nachgang zu dieser Entscheidung bestätigte die Versammlungsbehörde nach Kooperationsgesprächen am 30.06.2017 auf einer Fläche am Vorhornweg in Hamburg-Altona die Veranstaltung des Protestcamps unter dem Motto „Eine andere Welt ist möglich – fangen wir an sie zu gestalten!“. Zugleich wurde im Kooperationsgespräch vereinbart, dass der Aufbau und die Nutzung von Schlafzelten, Küchen, Duschkabinen und Gartenduschen untersagt ist. Nach einem weiteren Kooperationsgespräch am 05.07.2017 durften insbesondere 300 Schlafzelte für jeweils maximal 2-3 Personen aufgebaut und genutzt werden. Dem Begehren von einem der klagenden Vereine, mehr als 300 Zelte aufbauen, trat die Versammlungsbehörde am 06.07.2017 mit Auflagen für das Protestcamp Altona dahingehend entgegen, dass der Aufbau und die Nutzung von (nur) 300 Schlafzelten mit jeweils maximal 2-3 Personen, der Aufbau einer Küche sowie von Waschzelten möglich waren.
Die Kläger, zwei Vereine und eine Privatperson, die an der Planung und zum Teil an der Anmeldung des Protestcamps am Altonaer Volkspark beteiligt waren, haben mit ihrer Klage insbesondere die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der am 17.05.2017 beantragten Erlaubnis, der Verhinderung des Protestcamps vom 28.06. bis zum 01.07.2017 sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit von späteren Beschränkungen, die das Protestcamp betrafen – insbesondere zur Anzahl und Funktion der Schlaf-, Küchen-, Wasch- und Duschzelte –, beantragt.
Das VG Hamburg hat die Klage abgewiesen.
Die schriftliche Urteilsbegründung wird voraussichtlich bis Ende Juli 2020 vorliegen.
Die Berufung wurde zugelassen. Gegen das Urteil können die Kläger Berufung beim OVG Hamburg erheben.