EuG-Urteil zu Apple: EU-Kommission prüft Urteil und berät über mögliche nächste Schritte

16. Juli 2020 -

Nach der Entscheidung des EuG zur Besteuerung für Apple in Irland hat Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission angekündigt, das Urteil sorgfältig zu prüfen.

Aus EU-Aktuell vom 15.07.2020 ergibt sich:

Sie bekräftigte zudem das Eintreten der Kommission für eine faire Besteuerung von Unternehmen. Vestager erklärte: „Mit dem Urteil des EuG vom 15.07.2020 wird die Entscheidung der Kommission vom August 2016 aufgehoben, mit der die dem Unternehmen Apple in Irland gewährten selektiven Steuervergünstigungen als rechtswidrige staatliche Beihilfen eingestuft wurden. Wir werden das Urteil sorgfältig prüfen und über mögliche nächste Schritte nachdenken.“

Vestager erklärte weiter: „Die Entscheidung der Kommission betraf zwei Steuervorbescheide, mit denen der steuerpflichtige Gewinn von zwei irischen Apple-Tochtergesellschaften in Irland zwischen 1991 und 2015 festgelegt worden war. Infolge dieser Steuervorbescheide erzielte die irische Apple-Tochtergesellschaft im Jahr 2011 beispielsweise in Europa Gewinne in Höhe von 22 Mrd. US-Dollar (ungefähr 16 Mrd. Euro), gemäß Steuervorbescheid galten jedoch nur rund 50 Millionen Euro als in Irland steuerpflichtig.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass alle Unternehmen einen gerechten Steuerbeitrag leisten sollen. Wenn die Mitgliedstaaten bestimmten multinationalen Unternehmen Steuervorteile gewähren, die ihren Konkurrenten nicht zur Verfügung stehen, schadet dies dem fairen Wettbewerb in der EU. Es entzieht auch der öffentlichen Hand und der Allgemeinheit Mittel für dringend benötigte Investitionen – deren Notwendigkeit in Krisenzeiten noch akuter ist.

In früheren Urteilen über die steuerliche Behandlung von Fiat in Luxemburg und Starbucks in den Niederlanden bestätigte das EuG, dass die Mitgliedstaaten zwar die ausschließliche Zuständigkeit für den Erlass ihrer Gesetze zur direkten Besteuerung haben, dabei aber das EU-Recht, einschließlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen, beachten müssen. Darüber hinaus bestätigte das EuG auch den Ansatz der Kommission, bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme selektiv ist und ob Transaktionen zwischen Konzernunternehmen nach den EU-Beihilfevorschriften zu einem Vorteil führen, den sog. Fremdvergleichsgrundsatz anzuwenden.

Die Kommission wird weiterhin aggressive Steuerplanungsmaßnahmen nach den EU-Beihilfevorschriften prüfen, um zu beurteilen, ob sie zu illegalen staatlichen Beihilfen führen. Gleichzeitig muss die Durchsetzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen Hand in Hand gehen mit einer Änderung der Unternehmensphilosophie und der richtigen Gesetzgebung, um Schlupflöcher zu schließen und Transparenz zu gewährleisten. Wir haben bereits große Fortschritte auf nationaler, europäischer und globaler Ebene gemacht und müssen weiterhin zusammenarbeiten, um erfolgreich zu sein.“