Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 13.07.2020 zum Aktenzeichen 3 K 1107/19.KO entschieden, dass die Stadt Birkenfeld das Ausheben und Schließen eines Doppelwahlgrabes von einer Fremdfirma ausführen lassen und die dadurch entstandenen Kosten dem Sohn der Verstorbenen auferlegen durfte.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 28/2020 vom 13.07.2020 ergibt sich:
Der Kläger hatte im Jahr 2006 nach dem Tod seines Vaters auf dem Birkenfelder Friedhof ein Doppelwahlgrab herstellen und seinen Vater darin beisetzen lassen. Hierfür stellte das damals beauftragte Unternehmen Kosten i.H.v. 550 Euro in Rechnung, die der Kläger nach dem Erlass eines entsprechenden Gebührenbescheids beglich. Nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2017 veranlasste der Kläger deren Beisetzung in der vorhandenen Grabstätte. Die beklagte Stadt beauftragte abermals eine Fremdfirma, welche die Grabherstellungsarbeiten in Handarbeit ausführte und dafür knapp 1.900 Euro forderte. Die Stadt legte diese Kosten mittels Gebührenbescheid auf den Kläger um.
Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und wandte sich nach erfolglosem Widerspruchsverfahren an das VG Koblenz. Er rügte neben Satzungsmängeln insbesondere, angesichts der hohen Kosten hätte die Stadt die Arbeiten durch ihren Bauhof durchführen lassen müssen.
Das VG Koblenz hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Regelung in der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Birkenfeld, wonach die Gebühren in Höhe der „tatsächlich anfallenden Kosten“ erhoben werden, rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Dieser verlange lediglich, dass ein Abgabenpflichtiger die auf ihn entfallende Abgabenlast in gewissem Umfang vorausberechnen könne. Dies sei hier gewährleistet, weil der Bürger sich durch Rückfrage oder unter Rückgriff auf die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kostenaufstellungen im Internet zumindest einen groben Überblick über die voraussichtlichen Kosten verschaffen könne. Auch die Gebührenhöhe unterliege keinen Bedenken. Das sog. Äquivalenzprinzip, wonach Leistung und Gebühr nicht in einem Missverhältnis zueinanderstehen dürften, habe die Beklagte beachtet. Zwar sei bei der Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen zu gewährleisten, dass der Gebührenschuldner nur mit solchen Kosten belastet werde, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich seien. Unangemessen hoch seien Kosten aber nur, wenn sie eine grob unangemessene Höhe erreichten, die sachlich schlechthin unvertretbar sei. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Die Beklagte habe sich bereits im Jahr 1996 für eine grundsätzliche Fremdvergabe der Grabherstellungsarbeiten entschlossen. Dem liege die sachlich vertretbare Erwägung zugrunde, die Anschaffung von Arbeitsgeräten und Material sowie eine personelle Aufstockung des städtischen Bauhofs zu vermeiden. Auch der Umstand, dass die Grabherstellungskosten der Fremdfirmen in den letzten Jahren stark gestiegen seien, habe die Beklagte nicht zu einem Umdenken zwingen müssen. Angesichts des stetigen Rückgangs an Erdbestattungen und der hohen Kosten für eine Aufrüstung des städtischen Bauhofs könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass eine Fortführung der Fremdvergabe grob unangemessene Mehrkosten verursache. Weiterhin seien auch keine Fehler im Ausschreibungsverfahren erkennbar. Insbesondere habe die ausgewählte Fremdfirma in sämtlichen Leistungspositionen das günstigste Angebot abgegeben. Die vom Kläger vorgelegte Studie führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn sie berücksichtige weder die im Einzelfall erforderlichen Arbeiten (Handarbeit oder Baggerarbeiten) noch die Unterschiede mit Blick auf Lage und Bodenbeschaffenheit des konkreten Friedhofs.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum OVG Koblenz wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.