Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 10.07.2020 zum Aktenzeichen 2 K 7650/19 entschieden, dass der Pforzheimer Gemeinderat das Bürgerbegehren „Innenstadtentwicklung Ost“ zu Recht für unzulässig befunden hat.
Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 13.07.2020 ergibt sich:
Die Beklagte plant seit mehreren Jahren, ihre Innenstadt fortzuentwickeln und führte hierzu ein Bieterverfahren durch. Im November 2018 stimmte der Gemeinderat der Beklagten mehrheitlich für das Angebot eines Investors. Dieses sieht im Kern den Abriss des alten Technischen Rathauses, den Verkauf vier innerstädtischer Grundstücke von der Beklagten an den Investor, den Neubau von Verwaltungsgebäuden auf diesen Grundstücken durch den Investor und die anschließende Vermietung dieser Gebäude an die Beklagte vor.
Die Kläger, zwei Pforzheimer Stadträte, initiierten im weiteren Verlauf des Novembers 2018 mit anderen Personen im Namen des Aktionsbündnisses „Bäder, Schulen, Kitas – statt Innenstadtentwicklung Ost“ ein Bürgerbegehren zu der Frage, ob die Bürger dafür seien, dass die Beklagte keinen Mietvertrag für das Technische Rathaus ersetzende Verwaltungsflächen zum Preis von 21 Mio. Euro bei einer angenommenen Mietdauer von 30 Jahren abschließe. Der Gemeinderat der Beklagten beschloss im Dezember 2018, dem bevorzugten Investor nunmehr auch förmlich den Zuschlag zu erteilen, und der Oberbürgermeister der Beklagten setzte diesen Beschluss im Februar 2019 um.
Im März 2019 übergaben die Kläger der Beklagten rund 8.000 von ihnen zur Unterstützung des Bürgerbegehrens gesammelte Unterschriften. Der Gemeinderat der Beklagten beschloss daraufhin, dass das eingereichte Bürgerbegehren unzulässig sei. Die erforderliche Stimmenzahl sei nicht erreicht worden, weil ein Teil der gesammelten Unterschriften bereits vor der Sitzung des Gemeinderates im Dezember 2018 geleistet worden sei. Weiter habe das Bürgerbegehren nicht den erforderlichen Kostendeckungsvorschlag enthalten. Schließlich sei die Begründung des Bürgerbegehrens irreführend gewesen, da man die im Erfolgsfall entstehenden Kosten unvollständig abgebildet habe.
Die Kläger sind dem entgegengetreten und haben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, die darauf gerichtet war, dass die beklagte Stadt Pforzheim das Bürgerbegehren „Innenstadtentwicklung Ost“ für zulässig erklärt.
Das VG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen.
Die Begründung des Urteils liegt noch nicht vor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, beim VGH Mannheim die Zulassung der Berufung zu beantragen.