Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 08.07.2020 zum Aktenzeichen 7 K 7009/17 entschieden, dass die Errichtung von zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen durch die von der Stadt Ludwigsburg beherrschte städtische Wohnungsbaugesellschaft nicht gegen die Gemeindeordnung (GemO) verstoßen hat.
Aus der Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 13.07.2020 ergibt sich:
Drei Bauunternehmen klagten wegen der gemeindewirtschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Geschäftstätigkeit der von der beklagten Stadt Ludwigsburg beherrschten städtischen Wohnungsbaugesellschaft in Form der Errichtung und des Vertriebs von Eigentumswohnungen.
Das VG Stuttgart hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Errichtung der zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen in den Geschäftsjahren 2015 und 2019 nicht gegen § 102 Abs. 1 Nr. 3 der Gemeindeordnung (GemO) verstoßen. Auch soweit die Klagen der Bauunternehmen die bereits konkret geplante Errichtung von zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen beträfen, sei das VG Stuttgart zu dem Ergebnis gelangt, dass sich diese Geschäftstätigkeit der städtischen Wohnungsbaugesellschaft innerhalb der Grenzen des § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO bewege und daher gemeindewirtschaftsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum VGH Mannheim zugelassen.
Diese kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, eingelegt werden.