Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 14.05.2020 zum Aktenzeichen 6 U 155/19 darauf hingewiesen, dass es nicht zu einem wirksamen Kaufvertrag führt, wenn ein Interessent bei einem eBay-Angebot mit dem Hinweis „Preis 1 Euro“ tatsächlich einen Euro bietet und ersichtlich ein Versehen vorliegt, weil tatsächlich nicht ein Sofort-Kaufangebot abgegeben werden sollte, sondern eine Versteigerung gewollt war.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 56/2020 vom 09.07.2020 ergibt sich:
Dem Interessenten stehe dann kein Schadensersatz in Höhe des für ein vergleichbares Fahrzeug aufzubringenden Betrags zu, so das Oberlandesgericht.
Der Beklagte bot auf der Internetauktionsplattform eBay einen BMW 318d, Erstzulassung April 2011, Laufleistung 172.000 km an. Nach ausführlicher Beschreibung des Fahrzeugs und der Ausstattung hieß es: „Preis: Euro 1,00“ sowie: „Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen noch Auktionsende – vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden…, Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht.“ Der Kläger bot einen Euro und erhielt – automatisiert – den Zuschlag. Vor regulärem Auktionsende beendete der Beklagte die Auktion und wies den Kläger darauf hin, dass der Preis von einem Euro als Start- und nicht als Sofortkaufpreis gemeint gewesen sei. Der Kläger begehrt nunmehr Schadensersatz in Höhe von gut 13.000 Euro, die er seiner Ansicht nach für ein vergleichbares Fahrzeug aufbringen müsste.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.
Das OLG Frankfurt hat darauf hingewiesen, dass die Berufung keinen Erfolg haben werde. Der Kläger hat seine Berufung auf den Hinweisbeschluss hin zurückgenommen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der Beklagte habe ein Fahrzeug im Wert von mindestens 12.000 Euro angeboten. Aus dem Gesamtkontext des Verkaufsangebots werde deutlich, dass es sich bei der Angabe „Preis: Euro 1,00“, die an sich für ein Sofort-Kauf-Angebot stehe, um ein Versehen handele und der Verkäufer – hier der Beklagte – das Fahrzeug versteigern, nicht aber für einen Euro verkaufen möchte.
Diese Auslegung der Willenserklärung des Beklagten nach dem Empfängerhorizont sei hier eindeutig. Der Beklagte müsse sich nicht daran festhalten lassen, dass ihm bei der Eingabe seines Angebots ein Fehler unterlaufen sei (Abgabe zum Sofort-Kauf), da hier aus dem Kontext klar ersichtlich sei, dass eine Versteigerung gewollt gewesen sei. Jedenfalls hätte der Beklagte hier, einen wirksamen Kaufvertrag unterstellt, seine Willenserklärung wirksam angefochten. Er habe gegenüber dem Kläger sofort erklärt, dass der Preis als Startpreis, nicht als Sofort-Kaufpreis, gemeint gewesen sei und deshalb die Transaktion abgebrochen.
Das landgerichtliche Urteil ist rechtskräftig.