Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 19.06.2020 zum Aktenzeichen 10 K 349.19 entschieden, dass der Veranstalter des Lollapalooza-Festivals 2019 zu Recht verpflichtet worden ist, den vom Lärm besonders betroffenen Nachbarn eine angemessene Ersatz-Unterbringung zur Verfügung zu stellen.
Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 37/2020 vom 09.07.2020 ergibt sich
Die Klägerin ist Veranstalterin des Lollapalooza-Festivals. Das zweitägige Festival fand 2019 im Berliner Olympiastadion statt. Die hierfür erforderliche lärmschutzrechtliche Genehmigung versah die zuständige Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz u.a. mit der Auflage, für diejenigen Anwohner eine angemessene Ersatz-Unterbringung zur Verfügung zu stellen, deren Wohnungen sich im besonders betroffenen Nahbereich des Veranstaltungsgeländes befinden. Im Vergleich zum Vorjahr wurde dieser Bereich erheblich ausgeweitet, so dass mehr als 1.400 Haushalte betroffen waren. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, es fehle hierfür an einer Rechtsgrundlage. Zudem sei sie durch die Auflage unverhältnismäßig belastet, weil hiermit für sie Kosten in Höhe von mehr als 100.000 Euro einhergingen. Zum Schutz der Nachbarschaft habe es mildere Mittel gegeben, die sie zum Teil auch bereits ergriffen habe (modernste Beschallungsanlagen, umfassende Anwohnerkommunikation, Freitickets für Anwohner).
Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die lärmschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zulässigerweise mit der angegriffenen Nebenbestimmung versehen werden dürfen. Es stehe zwar außer Frage, dass die Durchführung des seit 1991 existierenden und in Berlin 2019 zum 5. Mal veranstalteten Lollapalooza-Festivals wegen der Profilierung der Stadt als Veranstaltungsort von Konzerten und Musikevents von herausragender Bedeutung sei. Gleichwohl sei die Nachbarschaft auch in diesen Fällen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Die Behörde habe das ihr insoweit zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Angesichts der massiven Belastung des Standortes durch zahlreiche Veranstaltungen und angesichts der Stärke und Dauer der Lärmbelastung durch das Festival seien besondere Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Anwohner gerechtfertigt. Wegen der tieffrequenten Geräusche sei zutreffend pauschalierend auf den Innenpegel in den betroffenen Wohnräumen abgestellt worden.
Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg gestellt werden.