Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat am 02.06.2020 zum Aktenzeichen 1 A 11336/19.OVG entschieden, dass ein keltischer Maskenarmring aus Gold vom Land Rheinland-Pfalz zu Recht in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen worden ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG Koblenz Nr. 19/2020 vom 09.07.2020 ergibt sich:
In einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger – einen Antikenhändler – wegen Hehlerei wurde im Jahr 2008 in Hessen unter anderem ein keltischer Maskenarmring beschlagnahmt. Im Dezember 2008 wurde der Armring dem Rheinischen Landesmuseum in Trier zur wissenschaftlichen Untersuchung übergeben. Der mit der Untersuchung betraute Archäologe kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass es sich bei dem Goldarmring um ein hochrangiges antikes Original handele, welches mit größter Wahrscheinlichkeit aus Rheinland-Pfalz stamme. Nachdem der Kläger strafgerichtlich vom Vorwurf der Hehlerei freigesprochen worden war, klagte er vor dem Landgericht Darmstadt erfolgreich auf Herausgabe des Maskenarmrings. Der Kläger erhielt den Armring daraufhin im April 2016 zurück. Schon im August 2015 hatte das Land Rheinland-Pfalz ein Verfahren zur Eintragung des Maskenarmrings in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet. Diese Eintragung erfolgte im Juni 2017.
Im Juni 2018 erhob der Kläger Klage gegen die Eintragungsentscheidung, der das VG Mainz stattgab.
Das OVG Koblenz hat auf die Berufung des beklagten Landes die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts findet die Eintragung des Maskenarmrings in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ihre Rechtsgrundlage in dem im Jahr 1955 in Kraft getretenen Gesetz zum Schutz Deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.07.1999), dessen Vorschriften nach der Übergangsregelung des Kulturgutschutzgesetzes vom 31.07.2016 für das vorliegende, im August 2015 eingeleitete Verfahren fortgelten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Entscheidung in die Zuständigkeit des beklagten Landes gefallen. Denn für die Eintragung sei grundsätzlich das Bundesland zuständig, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befinde. Der Maskenarmring habe sich zur Zeit der Verfahrenseinleitung im Rheinischen Landesmuseum in Trier befunden. Zu welchem Zweck er sich dort befunden habe, ob er sich rechtmäßigerweise im Besitz des beklagten Landes befunden habe oder ob ein engerer Bezug zum Bundesland Hessen bestand habe, sei hingegen für die Zuständigkeit unerheblich.
Die Eintragungsentscheidung sei auch in der Sache rechtmäßig. Die Eintragung setze voraus, dass das Kulturgut zum „deutschen Kulturbesitz“ gehöre und seine Abwanderung aus dem Geltungsbereich des Gesetzes einen „wesentlichen Verlust“ für diesen Kulturbesitz bedeute. Bei dem Maskenarmring handele es sich um „deutschen Kulturbesitz“ im Sinne des Gesetzes. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass das Kulturgut in Deutschland entstanden und somit ein wichtiges Zeugnis gerade der deutschen Kultur sei. Vielmehr würden alle Kulturgüter erfasst, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Gesetzes befänden. Selbst wenn man einen „besonderen Bezug“ des Kulturgutes zur deutschen Kultur verlangen wollte, so sei dies bei dem Maskenarmring der Fall. Bei der Entstehung der keltischen Kultur handele es sich um eine wichtige Etappe der kulturellen Entwicklung auch und gerade in Deutschland, namentlich in Südwestdeutschland. Für diesen wichtigen Entwicklungsschritt stehe der Maskenarmring als Repräsentant. Offenbleiben könne vor diesem Hintergrund die Frage, ob der Maskenarmring im heutigen Deutschland oder etwa auf heutigem französischen oder schweizerischen Staatsgebiet hergestellt oder gefunden worden sei. Für den Bezug des Maskenarmrings zur deutschen Kultur komme es auf den genauen Entstehungs- oder Fundort nicht an. Die Veräußerung oder sonstige Verbringung des Maskenarmrings in das Ausland würde auch einen „wesentlichen Verlust“ für den deutschen Kulturbesitz bedeuten. Nach dem Gutachten handele es sich bei dem Maskenarmring um ein „exzeptionelles Einzelstück aus Gold“, um ein makellos erhaltenes „hochrangiges antikes Original“. In einer weiteren Stellungnahme bezeichne der Gutachter den Goldarmring als „einen technisch und stilistisch hochrangigen und exemplarischen Vertreter“ eines geistesgeschichtlich-religiösen Umbruchs ersten Rangs, der den Beginn einer genuin keltischen Kultur markiere. Auch der Kläger selbst habe den Goldarmring als materiell wie ideell hochwertiges Kulturgut erachtet.