Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 10.07.2020 zum Aktenzeichen 7 L 559/20 den Eilantrag des Landesverbands NRW sowie des Kreisverbandes Steinfurt des Naturschutzbunds Deutschland (NABU) abgelehnt, der sich gegen die für den am 10.07.2020 geplante Durchführung der Open-Air-Poetry-Slam-Party am sogenannten Beach in Greven gewandt hatte.
Aus der Pressemitteilung des VG Münster vom 10.07.2020 ergibt sich:
Zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatten die Antragsteller im Wesentlichen angegeben: Die geplante Veranstaltung solle im Naturschutzgebiet „Emsaue“ stattfinden und sei deshalb ohne eine vorherige Befreiung nach dem Bundesnaturschutzgesetz unzulässig. Sie habe keinen Bezug zu den Schutzzielen der Emsaue, sondern stelle einen erheblich störenden Eingriff in ein Gebiet dar, dessen Zielsetzung der Schutz von Natur und Lebensräumen sei. Gerade der massive Rückgang an Insekten, Wiesenvögeln und vielen anderen Arten mache deutlich, wie wichtig störungsarme Rückzugsräume und Verbundkorridore für die Erhaltung der Biodiversität seien.
Das VG Münster hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag des Kreisverbandes Steinfurt des NABU bereits unzulässig, weil der Kreisverband keine anerkannte Naturschutzvereinigung sei. Der Antrag des Landesverbandes NRW des NABU sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Die geplante Veranstaltung sei nach den maßgeblichen naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht verboten. Sie führe weder zu einer Zerstörung noch zu einer Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile. Es möge zu gewissen Beeinträchtigungen durch die „Open-Air-Poetry-Slam-Party“ kommen. Diese seien jedoch weder quantitativ noch qualitativ derart gravierend, dass eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung des geschützten Gebietes zu erwarten sei. Die Veranstaltung sei auf eine Zeitdauer von drei Stunden angelegt. Nach den Angaben des Kreises Steinfurt seien bis zum 09.07.2020 60 Eintrittskarten verkauft worden. Realistischerweise sei mit einer Besucherzahl von etwa 100 Personen zu rechnen. Statt einer Bühne werde ein Podest von 2 × 2 Metern aufgebaut, von dem aus der Gedichtsvortrag durch fünf Vortragende erfolgen solle. Durch die Vorträge als solche sowie Beifall oder auch Unterhaltung der Besucher möge eine gewisse Geräuschkulisse entstehen. Diese überschreite jedoch aller Voraussicht nach nicht das Ausmaß einer nur moderaten und nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung des Gebietes, das ohnehin durch seine Lage zwischen zwei Stadtteilen von Greven nicht ohne jede akustische Vorbelastung sei.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum OVG Münster eingelegt werden.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.