Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.05.2020 zum Aktenzeichen VIII ZR 2/19 entschieden, dass „Rittigkeitsprobleme“ durch von einem Reitpferd gezeigte Widersetzlichkeiten, etwa in Form eines gelegentlichen Durchgehens, auch bei Vorliegen eines nicht mit Krankheitssymptomen verbundenen Kissing Spines-Befundes – in Ermangelung einer anderslautenden Beschaffenheitsvereinbarung oder eines besonderen Vertragszwecks – weder einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB noch eine Mangelerscheinung nach Maßgabe des § 476 BGB aF darstellen.
Der Kläger erwarb als Verbraucher am 14. Oktober 2011 von der Beklag-ten als Unternehmerin das drei Jahre alte Quarter-Horse „Quincy Range“ für 17.000 €. Die Übergabe des Pferds erfolgte am selben Tag.
Am 19. November 2011 ging das Pferd der damaligen (reiterfahrenen) Ehefrau des Klägers, die es regelmäßig ritt, durch. Der Kläger, der Reitanfänger war, behauptet, er selbst sei am 26. November 2011 von dem Pferd abgewor-fen worden. Danach ritten die damalige Ehefrau des Klägers und er das Pferd nicht mehr, sondern gaben es von Mitte Dezember 2011 bis April 2012 oder Mai 2012 in professionellen Beritt bei dem Zeugen S. .
Mit einer im März 2012 verfassten E-Mail beanstandete der Kläger: „Er […] geht halt auch öfter durch“ und verlangte, dass die Beklagte das Pferd zurücknehme. Dem trat der Vater der Beklagten mit E-Mail vom 14. März 2012 entgegen.