Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 28.11.2019 zum Aktenzeichen 2-24 O 46/19 entschieden, dass ein Kreuzfahrtgast, der nach einer körperlichen Auseinandersetzung mit anderen Gästen das Schiff nicht mehr betreten durfte, gegen den Reiseveranstalter einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises für die ausgefallenen Reisetage hat.
Aus der Pressemitteilung des LG Frankfurt vom 06.07.2020 ergibt sich:
Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau eine Kreuzfahrt von Savona nach Santos gebucht. Am ersten Tag erreichte das Kreuzfahrtschiff Marseille. Die Eheleute begaben sich zu einer Stadtbesichtigung an Land. Auf der Busfahrt zurück zum Schiff geriet der Kläger in eine körperliche Auseinandersetzung mit zwei anderen männlichen Kreuzfahrtgästen, in deren Folge er auf den Hinterkopf fiel und dort zunächst bewusstlos liegenblieb. Er wurde in ein Krankenhaus gebracht. Der Kapitän des Kreuzfahrtschiffes entschied, dass weder der Kläger noch seine Ehefrau das Schiff wieder betreten durften. Auch die anderen beiden Männer wurden von der Weiterfahrt ausgeschlossen.
Der Kläger verlangte eine Minderung des Reisepreises für die ausgefallenen Reisetage und Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Der beklagte Reiseveranstalter war der Ansicht, es habe ein Grund für eine Kündigung des Reisevertrages vorgelegen. Der Kläger habe jedenfalls nicht unbeteiligt an der Auseinandersetzung gewesen sein können, weil auch die anderen beiden Männer in ein Krankenhaus hätten gebracht werden müssen. Zudem habe der Ausschluss von der weiteren Kreuzfahrt auch dem Schutz des Klägers und seiner Ehefrau gedient. Sechs weitere Mitglieder der ukrainischen Familie der anderen in den Konflikt involvierten Männer hätten sich nämlich weiter an Bord befunden. Ein erneutes „Aneinandergeraten“ habe verhindert werden müssen.
Das LG Frankfurt hat dem Begehren des Klägers in der Hauptsache stattgegeben.
Nach Auffassung des Landgerichts hat es der Reiseveranstalter versäumt zu erklären, in welcher Weise der Kläger an der körperlichen Auseinandersetzung beteiligt war und wieso dies den Ausschluss der Eheleute von der weiteren Kreuzfahrt rechtfertigte. Dass die beiden Kontrahenten ebenfalls ins Krankenhaus gebracht worden seien, reiche zum Beleg dafür nicht. Auch sei nicht dargetan, dass von deren ukrainischen Familienangehörigen tatsächlich eine Gefahr für den Kläger und seine Ehefrau ausgegangen sei. Ungeachtet dessen müsse ein Reiseveranstalter für ausreichenden Schutz seiner Gäste vor Mitpassagieren sorgen. Schließlich könne sich die Beklagtenseite nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kapitän habe aufgrund eigener hoheitlicher Befugnisse die am Streit beteiligten Passagiere von Bord verwiesen. Im Vertragsverhältnis zwischen Kläger und beklagtem Reiseveranstalter spiele dieser öffentlich-rechtliche Umstand keine Rolle.
Das Urteil ist rechtskräftig.