Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 28.11.2019 zum Aktenzeichen 36 Ns 97/19 einen Fußballspieler wegen eines grob regelwidrigen Foulspiels zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt. Nunmehr hat das Oberlandesgericht Celle die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Aus der Pressemitteilung des LG Hannover vom 18.06.2020 ergibt sich:
Entscheidend war vor allem die Frage, ob dem Angeklagten ein vorsätzliches Handeln nachzuweisen war, er also eine Verletzung seines Gegenspielers jedenfalls billigend in Kauf genommen hatte. Wie schon das Amtsgericht hatte die Berufungskammer diese Frage bejaht:
Nach den Feststellungen setzte der Angeklagte in der 80. Spielminute des Fußballspiels der Kreisklasse zu einem „Frustfoul“ an, weil seine Mannschaft mit 1:5 zurücklag und sich durch den Schiedsrichter benachteiligt fühlte. Der Angeklagte verfolgte seinen Gegenspieler, der sich auf Höhe der Mittellinie den Ball weit vorgelegt hatte und traf ihn mit ausgestrecktem Bein und offener Sohle unterhalb des Unterschenkels. Den Ball spielte der Angeklagte nicht. Der Gegenspieler erlitt einen Durchbruch des linken Waden- und Schienbeins, musste vier Tage lang im Krankenhaus stationär versorgt werden und war acht Wochen arbeitsunfähig. Zur Überzeugung der Berufungskammer war nach diesem Sachverhalt die Einlassung des Angeklagten widerlegt, der zufolge er nur den Ball habe spielen wollen. Die Kammer ging davon aus, dass er jedenfalls in Kauf nehmen musste, seinen Gegenspieler zu treffen. Aufgrund der Härte des „Einsteigens“ musste er zudem damit rechnen, diesen potentiell schwer zu verletzen.
Im Zuge der Urteilsbegründung hatte die Kammer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Anders als der Verteidiger des Angeklagten erklärte, sei damit keinesfalls eine allgemeine Kriminalisierung des Breitensports oder des körperbetonten Spiels in der Kreisklasse verbunden. Der Angeklagte ist nunmehr vorbestraft, weil Geldstrafen von über 90 Tagessätzen einen bei Auskunft erkennbaren Eintrag im persönlichen Bundeszentralregisterauszug (Führungszeugnis) finden.