Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Beschluss vom 03.07.2020 zum Aktenzeichen 6 L 1935/20.TR im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Durchführung von Tantra-Massagen gemäß § 4 Nr. 3 der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – CoBeLVO – vom 19.06.2020 untersagt bleibt.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 24/2020 vom 07.07.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin betreibt eine Praxis für Yoga, Meditation und Tantra-Massage in Trier, welche aufgrund der Corona-Pandemie seit dem 13.03.2020 geschlossen ist. Mit dem vorliegenden Eilantrag hat sie die Feststellung begehrt, dass § 4 Nr. 3 CoBeLVO, der die Öffnung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen untersagt, der Durchführung von Tantra-Massagen nicht entgegenstehe (solange die für Massagesalons geltenden Vorgaben der CoBeLVO eingehalten würden). Der Massagebetrieb sei ihrer Auffassung nach nicht mit einem Bordell vergleichbar und das Infektionsrisiko nicht höher einzustufen als bei einer erlaubten Wellnessmassage.
Das VG Trier hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei ihrem Betrieb um eine Prostitutionsstätte im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, soweit die Antragstellerin Tantra-Massage praktiziere, denn die Tantra-Massage umfasse sexuelle Handlungen am Körper des Kunden/der Kundin. Die Öffnung von Prostitutionsstätten sei jedoch nach § 4 Nr. 3 CoBeLVO untersagt. Diese Bestimmung begegne ihrerseits derzeit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, sondern sei erforderlich, um das mit sexuellen Dienstleistungen verbundene Risiko der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu vermeiden. Auch wenn die Maßnahme insbesondere im Hinblick auf die Berufsfreiheit zu Grundrechtseinschränkungen von erheblicher Intensität führe, sei sie angesichts des dem Verordnungsgeber zustehenden Einschätzungsspielraums weiterhin angemessen.
Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Erkenntnisse über die Gefahren, die von dem SARS-CoV-2-Virus ausgingen, seine Wirkungsweise und seine Verbreitung nach wie vor lückenhaft seien. Ebenso wenig verstoße es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, die Öffnung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen zu untersagen, während andere Dienstleistungsbetriebe, in denen es zu unmittelbarem Körperkontakt zwischen Leistungserbringern und Kunden komme, unter bestimmten Vorgaben geöffnet bleiben. Dies sei nach der berechtigten Annahme des Verordnungsgebers zumindest dadurch gerechtfertigt, dass Infektionsketten im Zusammenhang mit sexuellen Dienstleistungen weniger zuverlässig nachzuverfolgen seien als bei sonstigen Dienstleistungen. Angesichts einer nach wie vor negativen gesellschaftliche Wertung in Bezug auf die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen könne angenommen werden, dass Kunden sich vielfach entweder weigern würden, die geforderten Informationen anzugeben bzw. falsche Angaben machen würden.
Der Verordnungsgeber sei allerdings verpflichtet, mit Nachdruck nach Konzepten zu suchen, die einerseits die mit der Verbreitung des Virus verbundenen Risiken auf ein akzeptables Maß begrenzten, andererseits Grundrechtseingriffe nur in dem notwendigen Umfang einschränkten. Dies gelte umso mehr, je schwerer die jeweiligen Freiheitsbeschränkungen wögen und je länger sie andauerten. Schließlich habe die Antragstellerin auch nicht hinreichend dargelegt, dass ihr ohne Erlass einer gerichtlichen Anordnung schweren und unzumutbaren Nachteile drohten, da sie ihre sonstigen Dienstleistungen weiterhin anbieten könne.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das OVG Koblenz zu.