Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 06.07.2020 zum Aktenzeichen 6 S 258/19 entschieden, dass eine im Rahmen eines Firmenlaufs für die Beleuchtung zuständige Firma nicht für Verletzungen durch eine ihr gehörige, von einem Denkmal dem Verletzten auf den Kopf fallende PVC-Box auf Schmerzensgeld haftet.
Aus der Pressemitteilung des LG Koblenz vom 06.07.2020 ergibt sich:
Der Kläger befand sich anlässlich eines Firmenlaufs auf einer Bierbank unterhalb eines Denkmals als von dort eine PVC-Kiste herabfiel und den Kläger am Kopf traf. Der Kläger erlitt hierdurch Schnittverletzungen im Bereich des Gesichts. Bei der PVC-Kiste handelte es sich um eine ca. 60 cm x 40 cm große Box der beklagten Firma. Ursprünglich befanden sich in der Kiste Lampen für die Beleuchtungstechnik. Nach Erledigung der Installation der Beleuchtung hatten der Beklagte, der Geschäftsführer der gleichfalls beklagten Firma, und seine Mitarbeiter die Kiste hinter der ungefähr 1,20 m hohen, abgerundeten Brüstung des Denkmals so abgestellt, dass sie von unten nicht zu sehen war. Zum Zeitpunkt des Vorfalls etwa 30 min später befand sich kein Mitarbeiter der Firma mehr im Bereich der Brüstung. Der Zugang zum oberen Teil des Denkmals ist durch Ketten abgesperrt. Wie es zum Herabfallen der Kiste kommen konnte, konnte nicht im Einzelnen aufgeklärt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass ein unbekannter Dritter die Kiste herabgeworfen hat. Der Kläger verklagte die für die Beleuchtungstechnik zuständige Firma und deren Geschäftsführer auf Zahlung eines Schmerzensgelds.
Das LG Koblenz hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts wurde keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die beklagte Firma oder dessen Geschäftsführer nachgewiesen. Eine Verletzungshandlung durch den Beklagten selbst sei ausgeschlossen, da er weder die Kiste heruntergeworfen habe noch sie auf der Brüstung gestanden haben könne, weil diese so stark gerundet gewesen sei, dass eine Kiste sicherlich bereits bei einem kleinen Windstoß herabfallen würde und nicht erst 30 min später herabgefallen wäre. Für ein Aufwirbeln und anschließendes Herabfallen der Kiste durch Sturmböen sei bei einer Brüstungshöhe von etwa 1,20 m nichts ersichtlich gewesen. Es bleibe als einzige Ursache für den Vorfall, dass sich ein unbekannter Dritter Zutritt zu dem Denkmal verschafft haben müsse und die dort von Mitarbeitern des Beklagten abgestellte Kiste herabgeworfen habe.
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten sei bei einem solchen Geschehen nicht anzunehmen. Da das Denkmal für den öffentlichen Zugang abgesperrt gewesen sei, habe der Beklagte hier keine weitere Absperrung vornehmen oder sonstige Sicherungen gegen einen unbefugten Zugriff auf die Kiste treffen müssen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass sich Unbefugte Zutritt zum Denkmal verschaffen und aus nicht unerheblicher Höhe eine Kiste in eine Menschenansammlung herunterwerfen würden. Die Verkehrssicherungspflicht erfordere es auch nicht, dass Kisten sogleich in einem Transportfahrzeug unter Verschluss genommen werden. Ein solcher Aufwand erscheine unverhältnismäßig, da die Lichtanlage nach dem Event wieder abgebaut worden sei und die Kisten nur für die Dauer der Veranstaltung in dem abgesperrten und von unten nicht einsehbaren Bereich abgestellt gewesen seien.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.