Das Verwaltungsgericht Mainz hat mit Urteil vom 24.06.2020 zum Aktenzeichen 3 K 896/19.MZ entschieden, dass das rückwirkende Inkrafttreten einer günstigeren Gebührenvorschrift eine Behörde nicht zum Erlass eines neuen Gebührenbescheids verpflichtet, wenn der – auf verfassungswidrigem Recht beruhende – Bescheid bestandskräftig geworden ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Mainz Nr. 10/2020 vom 06.07.2020 ergibt sich:
Die Klägerin erhielt für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage einen Gebührenbescheid über rund 24.000 Euro, den sie bestandskräftig werden ließ. Das BVerfG erklärte in der Folgezeit in einem anderen Verfahren die dem bestandskräftigen Gebührenbescheid zugrundeliegende landesrechtliche Gebührenregelung für mit dem Grundgesetz unvereinbar und für den Fall, dass die Vorschrift nicht bis zu einem bestimmten Stichtag durch eine verfassungsmäßige Neuregelung ersetzt wird, für nichtig. Innerhalb der Frist wurde die Gebührenregelung in der entsprechenden Landesverordnung neugefasst, sie wurde rückwirkend zum 31.05.2006 (dem Inkrafttreten der verfassungswidrigen Vorgängerregelung) in Kraft gesetzt. Daraufhin beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu ihrem Gebührenbescheid und machte geltend, schon allein wegen der (rechtlich nicht notwendigen) rückwirkenden Geltung des neuen Rechts habe sie einen Anspruch auf erneute Entscheidung der beklagten Behörde und auf Festsetzung einer um ca. 5.000 Euro niedrigeren Genehmigungsgebühr. Dem trat der Beklagte entgegen und verwies darauf, dass nach dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers abgeschlossene Verfahren ausdrücklich von der Neuregelung unberührt bleiben sollten.
Das Widerspruchsverfahren der Klägerin war ohne Erfolg.
Das VG Mainz hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Änderung ihres bestandskräftigen Gebührenbescheids hat.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Verordnungsgeber in der Begründung zum neuen Gebührenrecht ausdrücklich erklärt, dass dieses nicht für bereits bestandskräftige Verwaltungsakte gilt. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde auch unter Ermessensgesichtspunkten die Neufestsetzung einer niedrigeren Gebühr abgelehnt habe. Zu einer Änderung sei sie auch nicht mit Blick auf die Verfassungswidrigkeit der dem bestandskräftigen Bescheid zugrundeliegenden Vorschrift verpflichtet gewesen. Sie habe der Rechtssicherheit bereits abgeschlossener Sachverhalte Vorrang vor der Gerechtigkeit bei der Gebührenerhebung einräumen dürfen, wie sich auch aus einer Vorschrift zu den Wirkungen von Entscheidungen des BVerfG ergebe. Das Festhalten an dem Gebührenbescheid sei auch nicht als schlechthin unerträglich anzusehen, denn die Klägerin habe es seinerzeit selbst in der Hand gehabt, insoweit um Rechtsschutz nachzusuchen.