Die Mitarbeiterin des Betreibers der Kantine bei Tönnies, die das Video in den sozialen Netzwerken hochgeladen haben soll, wurde fristlos vom Arbeitgeber gekündigt und Tönnies erteilte ihr Hausverbot.
Die Arbeitnehmerin ist nicht unmittelbar bei Tönnies beschäftigt, sondern beim Caterer angestellt.
Die Arbeitnehmerin des Caterers hat nun die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgerichts Bielefeld erhoben und klagt darin auf Weiterbeschäftigung bzw. Feststellung, dass die fristlose Kündigung des Arbeitgebers rechtswidrig ist.
Der Gütetermin fand vor dem Arbeitsgericht am 09.06.2020 statt – dabei bestritt die Arbeitnehmerin nicht, das Video im Internet veröffentlicht zu haben, sie bestritt aber, das Video erstellt zu haben und auf dem Video zu hören zu sein.
Auf dem Video sagt eine Frauenstimme:
„Das ist Tönnies. Wie sollen wir uns hier schützen?”
„Tausende Menschen an ein Tische.”
Das genaue Herstellungsdatum ist unbekannt, es soll aber am 28.03.2020 oder später erstellt worden sein.
Das Kantinen-Video hat im Internet für Wirbel gesorgt und den Fall „Tönnies“ ins Rollen gebracht, da dort zahlreiche Arbeitnehmer dicht an dicht in der Kantine gezeigt wurden und trotz der Corona-Pandemie keine Abstände oder andere Sicherheitsvorkehrungen, wie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes erkennbar waren.
Es bestand der Verdacht, dass hier Verstöße gegen die Corona-Schutzverordnung vorliegen.
Die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen hat ab dem 22.03.2020 vorgeschrieben, dass in Betriebskantinen 1,5 Meter Mindestabstand einzuhalten sind.
Zuvor waren bei Tönnies bereits vermehrte Corona-Fälle unter den Arbeitnehmern aufgefallen.
In der Folge wurden die Tönnies-Arbeitnehmer auf Corona getestet und sehr viele positive Fälle entdeckt, die zu einem erneuten lock-down im Kreis Gütersloh führten.
Der Gütetermin vor dem Arbeitsgericht endete mit einem Vergleich, in dem die vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgewandelt wurde und eine Abfindung vereinbart wurde.
Die Arbeitnehmerin hat den Vergleich aber widerrufen und sich vom Rechtsanwalt getrennt, der sie im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht vertrat und lässt sich nun durch einen neuen Rechtsanwalt vertreten.
Das Arbeitsgericht kann nun mit Zustimmung von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin einen 2. Gütetermin bestimmen oder einen Kammertermin anberaumen.
Der Fall der Arbeitnehmerin zeigt, dass Missstände beim Arbeitgeber oder vom Arbeitsort zunächst dem Arbeitgeber angezeigt werden sollten und Abhilfe verlangt werden sollte und ein Arbeitnehmer stets schlecht beraten ist, die Missstände öffentlich zu machen.
Das Erstellen eines solchen Videos ist zwar zu Beweiszwecken sinnvoll, kann jedoch sowohl Datenschutzverstöße und sogar Straftaten verwirklichen, erst recht, wenn man es veröffentlicht.
Und wie der Fall zeigt, riskiert ein so handelnder Arbeitnehmer die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber.
Das Arbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob eine vorherige Abmahnung der Arbeitnehmerin das mildere Mittel wäre und die fristlose Kündigung deshalb rechtswidrig ist.
Dabei werden die Arbeitsrichter abwägen, ob es dem Arbeitgeber zuzumuten weiter mit der Frau zu arbeiten, was aufgrund der Tatsache, dass Tönnies ein Hausverbot verhängt hat, schwer sein dürfte.
Außerdem dürfte es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten sein, die Kündigungsfrist zur ordentlichen Kündigung abwarten zu müssen, sondern das Veröffentlichen des Videos wird vermutlich ein wichtiger Grund sein, der zur fristlosen Kündigung berechtigt.