Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 02.07.2020 zum Aktenzeichen 1 U 111/18 in dem Rechtsstreit zweier Banken um Schadensersatz wegen Aktiengeschäften über den Dividendenstichtag (cum-ex-Geschäfte) der Berufung der beklagten Bank gegen ein Urteil des LG Frankfurt stattgegeben und die auf Zahlung von rund 23 Mio Euro Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 54/2020 vom 02.07.2020 ergibt sich:
Die klagende Bank hatte im ersten Halbjahr 2007 bei der deutschen Zweigniederlassung einer – jetzt nicht mehr bestehenden – Tochtergesellschaft der beklagten Bank (im Folgenden: F) größere Mengen an Aktien deutscher Unternehmen geordert. Die Bestellung erfolgte vor, die Lieferung nach dem Termin der Hauptversammlung der jeweiligen Aktiengesellschaft, also über den sog. Dividendenstichtag. Die bestellten Aktien erwarb F nach der Behauptung der Beklagten in gleicher Zahl und Menge durch Eindeckungsgeschäfte von Dritten („back-to-back“). In zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien schloss die Klägerin auf Vermittlung von F Future-Geschäfte über den Verkauf der erworbenen Aktien ab. Bei Käufen über den Dividendenstichtag erhält der Käufer nicht die von der Aktiengesellschaft ausgezahlte Dividende, sondern neben der Aktie eine Kompensationszahlung in Höhe der um die Kapitalertragsteuer verminderten Nettodividende. Die Klägerin rechnete aufgrund entsprechender Steuerbescheinigungen die auf die Bruttodividende entfallende Kapitalertragsteuer auf ihre Körperschaftssteuerschuld an. Das zuständige Finanzamt beanstandete diese Anrechnung als unzulässig, weil die Anrechnung voraussetze, dass zuvor für Rechnung der Klägerin Kapitalertragsteuer in entsprechender Höhe abgeführt worden sei, und setzte in einem noch nicht bestandskräftigen Bescheid noch zu zahlende Steuer und Zinsen in Höhe von rund 23 Mio Euro fest. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist unstreitig, dass F Kapitalertragsteuer für Rechnung der Klägerin nicht abgeführt hat.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der F für diese Steuernachzahlung haftbar. Sie meint, F habe ihr die Aktien verkauft und die Lieferung zugleich als Depotbank und damit als das „für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende inländische Kreditinstitut“ i.S.v. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG 2007 ausgeführt. Deshalb sei F verpflichtet gewesen, Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Es bestehe eine Nebenpflicht des Verkäufers, dem Käufer die Möglichkeit zu verschaffen, Kapitalertragsteuer anzurechnen, insbesondere für den Käufer Körperschaftssteuer abzuführen bzw. die Depotbank des Verkäufers dazu anzuhalten.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass F entgegen der Ansicht der Beklagten Verkäuferin der Aktien und nicht bloße Vermittlerin oder „Intermediärin“ der Aktienlieferung gewesen ist.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts besteht eine kaufvertragliche Nebenpflicht des Verkäufers, dem (inländischen) Käufer bei Aktienkäufen über den Dividendenstichtag eine steuerliche Anrechnungsmöglichkeit im Umfang der Differenz von Brutto- und Nettodividende zu verschaffen, aber nicht. Denn die in §§ 20, 44 EStG 2007 bestimmte Abzugspflicht richte sich nicht gegen den Verkäufer, sondern gegen die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle, also dessen Depotbank. Der Zufall, dass Verkäufer und Depotbank in Gestalt von F personenidentisch seien, rechtfertige keine Erweiterung der Verkäuferpflichten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung sei eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt. Die Klägerin sei zwar für den Erfolg des aus Ankauf und (Future-)Verkauf bestehenden Geschäfts auf das Bestehen der Anrechnungsmöglichkeit angewiesen gewesen. Nach den gewöhnlichen Umständen sei aber auch davon auszugehen, dass bei der Verkäuferin nur eine Kompensation in Höhe der Nettodividende erfolgt sei. Da Aktiengeschäfte über den Dividendenstichtag regelmäßig darauf beruhten, dass bestimmte Gruppen von Aktienbesitzern vom Verfahren der Anrechnung der Kapitalertragsteuer ausgeschlossen seien, sei es wirtschaftlich nicht möglich, dass die Verkäuferseite auf ihre Kosten dem Käufer eine die Nettodividende übersteigende Bruttokompensation verschaffe.
Das Oberlandesgericht hat die Klage auch abgewiesen, soweit die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auf andere Anspruchsgrundlagen (Verletzung von Aufklärungs- oder Schutzpflichten, Wegfall der Geschäftsgrundlage) gestützt hat. Wegen des außerdem erhobenen Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB wegen eines zwischen Steuerschuldner und Abzugsverpflichtetem bestehenden Gesamtschuldverhältnisses hat das Oberlandesgericht die Klage für unzulässig gehalten, weil die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass die Beklagte mit ihrem Berufungsvorbringen zur unzutreffenden Anwendung europäischer Zuständigkeitsvorschriften die Rüge der internationalen Zuständigkeit auch in der Berufungsinstanz erhoben habe, dass aber für den Ausgleichsanspruch unter Steuer- und Haftungsschuldnern eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1, 2 EuGVVO nicht begründet sei.
Die außerdem erhobene Auskunftsklage, mit der die Klägerin bestimmte Angaben über die Eindeckungsgeschäfte der Beklagten verlangt hat, hat das OLG Frankfurt wegen Erfüllung abgewiesen, da die Beklagte im Lauf des Rechtsstreits die geforderten Auskünfte erteilt habe.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Oberlandesgericht die Revision zum BGH zugelassen.