Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 01.07.2020 zum Aktenzeichen 16 O 11/18 im Zivilrechtsstreit um die im Jahr 2015 abgestürzte Germanwings-Maschine die Klage von Angehörigen getöteter Insassen auf ein höheres Schmerzensgeld abgewiesen, weil gar kein Anspruch gegen die Flugschule und die Lufthansa besteht, vielmehr sei die medizinische Überwachungspflicht des Piloten eine staatliche Aufgabe gewesen.
Aus der Pressemitteilungen des LG Essen vom 01.07.2020 ergibt sich:
Die Klage richtet sich gegen die Lufthansa sowie gegen eine Lufthansa-Flugschule in den USA, an der der Copilot des Unglücksjets ausgebildet wurde. Der den staatsanwaltlichen Ermittlungen zufolge psychisch kranke Copilot soll den Airbus am 24.03.2015 absichtlich gegen einen Berg in den französischen Alpen gesteuert haben. Alle 150 Menschen an Bord starben. Seine Ausbildung an der Flugschule hatte der Copilot wegen einer schweren Depression nur mit einer eingeschränkten Genehmigung beenden können. Die Kläger werfen der Flugschule und der Lufthansa Versäumnisse im Rahmen der Ausbildung und bei der medizinischen Überwachung des Copiloten vor. Die Lufthansa hatte nach dem Unglück bereits Zahlungen geleistet. Diese sind nach Auffassung der klagenden Hinterbliebenen aber zu niedrig.
Das LG Essen hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts besteht gegen die verklagte Lufthansa-Flugschule in Arizona und die Lufthansa AG kein Anspruch, denn die fliegerärztlichen Untersuchungen gehörten zum Kernbereich der Flugsicherheit, welche eine staatliche Aufgabe sei. Diese ist dem Luftfahrtbundesamt übertragen. Sollte es in diesem Bereich zu einer Pflichtverletzung gekommen sein, wäre das jedenfalls nicht der Lufthansa-Flugschule oder der Lufthansa AG anzulasten.
Eine anderweitige Verantwortung der Lufthansa AG, den Absturz zu verhindern, hat das Landgericht ebenfalls nicht festgestellt, insbesondere da die Lufthansa AG weder Arbeitgeberin des Copiloten Andreas Lubitz noch die Betreiberin des Unglücksfluges war.