Das Bundesverwaltungsgericht hat am 02.07.2020 zum Aktenzeichen 9 A 19.19 mehrere Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Freien Hansestadt Bremen vom 24.05.2019 für den Neubau des letzten Teilstücks des sogenannten Bremer Autobahnrings abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 41/2020 vom 02.07.2020 ergibt sich:
Es geht um den ca. 2 km langen Abschnitt zwischen Neuenlander Ring und Kattenturmer Heerstraße. Die A 281 soll künftig als durchgehende Autobahn fortgeführt und über den – bereits vorhandenen – Zubringer Arsten an die A 1 im Osten angebunden werden. Das Vorhaben ist im aktuellen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vierstreifiger Neubau mit der Dringlichkeitsstufe „laufend und fest disponiert“ aufgeführt. Nicht Gegenstand der Planung ist der Neubau der B 6n, mit der später die A 281 im Süden auf niedersächsischer Seite an die A 1 (Anschlussstelle Bremen-Brinkum) angeschlossen werden soll. Hierfür ist ein eigenes Planfeststellungsverfahren vorgesehen. Erst in diesem Verfahren soll entschieden werden, ob die B 6n den an die A 281 unmittelbar angrenzenden Flughafen umfahren soll, wie es das Bundesverkehrsministerium aus Kostengründen favorisiert, oder ob der Flughafen untertunnelt wird (Bremische Vorzugsvariante). Der am 02.07.2020 gerichtlich bestätigte Planfeststellungsbeschluss für die A 281 lässt die Trassenführung der B 6n ausdrücklich offen; es werde keine Variante „verbaut“. Das BVerwG hatte mit Urteil vom 24.11.2010 (9 A 14.09) eine frühere Planung für denselben Abschnitt beanstandet. Damals war der Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die Autobahntrasse von der Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Bremen erheblich abgewichen. Im Zusammenhang mit einer seinerzeit geplanten Querspange zur Kattenturmer Heerstraße waren zudem die Belange der betroffenen Grundstückseigentümer nicht fehlerfrei abgewogen worden.
Das BVerwG hat die Klagen abgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG hält der neue Planfeststellungsbeschluss, der keine Querspange mehr vorsieht, der gerichtlichen Kontrolle stand. Er stimme insbesondere mit dem 2014 für ganz Bremen neu aufgestellten Flächennutzungsplan überein. Entgegen der Auffassung der Kläger sei das Planfeststellungsverfahren auch nicht deshalb fehlerhaft gewesen, weil bestimmte Unterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht ausgelegen hatten. Ebenso wenig habe die B 6n gemeinsam mit der A 281 geplant werden müssen. Hiervon habe vor allem aus Zeitgründen weiterhin Abstand genommen werden dürfen, obwohl die B 6n ihrerseits 2016 im Bundesverkehrswegeplan in den vordringlichen Bedarf aufgestuft worden ist. Auch die Variantenprüfung litt an keinem Fehler. Schließlich habe der – noch in der mündlichen Verhandlung des Gerichts ergänzte – Planfeststellungsbeschluss auch die individuellen Eigentums- und Lärmbetroffenheiten der Kläger fehlerfrei abgewogen.