Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 25.06.2020 zum Aktenzeichen 28 U 53/19 entschieden, dass die Herkunft und Echtheit eines Weins maßgebliche Kriterien der Sollbeschaffenheit darstellen, wenn die Parteinen vereinbart haben, dass es sich dabei um einen Premiumwein einer bestimmten Marke handeln soll.
Aus der Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 34/2020 vom 02.07.2020 ergibt sich:
Die Klägerin ist eine in Bayern ansässige Firma, die mit hochwertigen und seltenen Weinen handelt. Im März 2012 hatte sie von einer Kölner Weinhändlerin 36 Flaschen Rotwein der Weinlage Romanée-Conti – Jahrgänge 2004 bis 2007 – zum Preis von fast 300.000 Euro gekauft. Unmittelbar danach verkaufte sie den Wein an einen Händler in Singapur weiter.
Im April 2013 kamen in der Weinbranche Gerüchte auf, dass Teile der auf den Markt gelangten Weine dieser Weinlage gefälscht seien. Mit der Begründung, dass ihre Kundin in Singapur davon ausgehe, dass es sich bei den verkauften Weinen um Fälschungen handele und 34 der 36 Flaschen zurückgeschickt habe, forderte die Klägerin daraufhin die Beklagte zur Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises auf. Nachdem die Beklagte zur Zahlung nicht bereit war, machte die Klägerin den Anspruch gerichtlich geltend.
Das LG Köln hatte der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe der betroffenen Flaschen Wein im Wesentlichen stattgegeben.
Das OLG Köln hat die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung zurückgewiesen.
Zwar habe die Beklagte bestritten, dass es sich bei den von ihr gelieferten Weinen um Fälschungen handele, mit Hilfe einer speziellen Lupe habe sich jedoch feststellen lassen, dass nur zwei der 34 Flaschen echt waren. Bei der Erstellung der Etiketten sei ein besonderes Verfahren angewandt worden, welches zu einem unverkennbaren Druckergebnis führte. Die Beweisführung überzeugte Landgericht und Oberlandesgericht.
Auch ein weiterer Einwand der Beklagten blieb erfolglos. Sie hatte geltend gemacht, das Landgericht hätte genauer aufklären müssen, ob es sich bei den dem Gericht vorliegenden Flaschen tatsächlich um jene gehandelt habe, die die Beklagte der Klägerin im Jahr 2012 verkauft hatte. Das überzeugte das Oberlandesgericht jedoch nicht. Ein aufmerksamer Mitarbeiter der Klägerin hatte nämlich bei Anlieferung des Weins auf der Rückseite der Rechnung der Beklagten die Flaschennummern notiert. 34 der seinerzeit notierten Nummern fanden sich auf der bei Rückkehr der Weine aus Singapur erstellten Packliste. Sie stimmten außerdem mit den durch das Landgericht in Augenschein genommenen Flaschen überein. Anlass zur weiteren Aufklärung sah das Oberlandesgericht daher nicht.
Das OLG Köln hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.