Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 09.06.2020 zum Aktenzeichen 5 O 32/20 entschieden, dass die Teilnehmer einer Gegendemonstration vom beklagten Land keine Entschädigung dafür erhalten, dass sie von der Polizei mehrere Stunden in der Kälte festgehalten wurden.
Aus der Pressemitteilung des LG Köln vom 30.06.2020 ergibt sich:
Der Kläger machte Entschädigungsansprüche von Teilnehmern einer Demonstration in Köln im Januar 2017 geltend. Die ca. 200 Personen hatten sich vor der Kirche St. Aposteln versammelt, um gegen eine Kundgebung der Partei „pro NRW“ zu demonstrieren. Die Polizei umstellte die Teilnehmer, löste die Gegendemonstration auf und entließ die festgehaltenen Personen erst nach Feststellung ihrer Identität gegen 19 Uhr.
Das VG Köln hatte mittlerweile auf die Klage eines Demonstranten hin festgestellt, dass die Maßnahmen der Polizei rechtswidrig waren. Der Kläger machte geltend, dass die Teilnehmer der Gegendemonstration bis zu 4,5 Stunden in der Kälte und bei eintretender Dunkelheit hätten ausharren müssen. Sie hätten nicht zur Toilette gehen oder telefonieren können und seien erst ab 17 Uhr mit warmen Getränken und Decken versorgt worden. Dies rechtfertige die angestrebte Entschädigung in Höhe von 100 Euro bis 300 Euro pro Demonstrant. Das beklagte Land lehnte eine Zahlung ab. Es war der Ansicht, es habe niemand Beeinträchtigungen erlitten, die die Zahlung einer Geldentschädigung rechtfertigen würden.
Das LG Köln hat die Ansprüche auf Schadensersatz von 57 Teilnehmern der Gegendemonstration nun abgewiesen, die sich der Kläger hat abtreten lassen.
Nach Auffassung des Landgerichts wurden die Demonstranten durch die rechtswidrigen polizeilichen Maßnahmen in ihrem jeweiligen Persönlichkeitsrecht nicht so schwer verletzt, als dass eine Entschädigung in Geld gerechtfertigt wäre. Es sei von der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen bei der Einkesselung der Teilnehmer der Demonstration auszugehen. Ein Entschädigungsanspruch setze allerdings einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Demonstranten voraus. Geld gebe es nur dann, wenn die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden könne.
Den Polizeibeamten könne bei ihrem Einsatz lediglich fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Sie sollten in erster Linie verhindern, dass es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Gegendemonstranten und den Teilnehmern der angekündigten Kundgebung der „pro NRW“ komme. Auch sei eine Zeitdauer von maximal 4,5 Stunden bis zur Entlassung nicht so gravierend, wobei den Teilnehmern nach zwei Stunden Decken und warme Getränke zur Verfügung gestellt worden seien. Zudem hätten auch alle anderen Demonstranten die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen durch das Verwaltungsgericht überprüfen lassen können, so dass auch dadurch eine ausreichende Genugtuung möglich gewesen wäre.