Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 29.05.2020 zum Aktenzeichen 1 K 844/19.KO entschieden, dass das Land Rheinland-Pfalz Sondernutzungsgebühren für die Nutzung von Zufahrten zu Landesstraßen von gewerblich genutzten Grundstücken erheben kann.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 22/2020 vom 29.06.2020 ergibt sich:
Die Bemessung der Gebührenhöhe anhand des Gebührenkatalogs des Landesbetriebs Mobilität (LBM) sei nicht zu beanstanden, so das Verwaltungsgericht.
Mit Bescheid vom 15.10.2018 setzte der Beklagte – das Land Rheinland-Pfalz – zu Lasten der Klägerin, welche auf ihrem Betriebsgrundstück eine Schreinerei betreibt, eine jährliche Sondernutzungsgebühr für die Nutzung einer Zufahrt zu der angrenzenden Landesstraße fest. Dabei orientierte er sich bei der Ausführung des gesetzlich vorgesehenen Gebührenrahmens, welcher eine jährliche Sondernutzungsgebühr von 20 Euro bis 5.189 Euro vorsieht, an dem Gebührenkatalog des LBM. Nachdem auf den Widerspruch der Klägerin die Gebühr reduziert und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen worden war, verfolgte diese ihr Begehren im Wege der Klage weiter. Dabei trug sie vor, die Erhebung der Sondernutzungsgebühr sei dem Grunde und der Höhe nach rechtswidrig. Insbesondere sei der angewandte Gebührenkatalog des LBM unvereinbar mit den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Anforderungen an die Gebührenbemessung. Die Festsetzungen des Katalogs seien teilweise willkürlich und vorteilsfremd.
Das VG Koblenz ist dem nicht gefolgt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind zwar gegenüber der Klägerin insgesamt zu hohe Gebühren festgesetzt worden. Der Beklagte könne sich hingegen grundsätzlich bei der Festsetzung der Gebühr an dem Gebührenkatalog des LBM orientieren. Die in diesem Katalog geregelten Bemessungskriterien konkretisierten die Ermessensausübung des Beklagten bei der Ausführung des gesetzlich vorgesehenen und dem Bestimmtheitsgrundsatz genügenden Gebührenrahmens. Der Gebührenkatalog sei mit den im Landesstraßengesetz enthaltenen Vorgaben vereinbar. Nach diesen seien bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühr Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Diesen Vorgaben genüge der Gebührenkatalog, indem er bei der Bemessung der Gebühr u.a. auf die Verkehrsbelastung der Straße abstelle. Diese sei ein Indikator für die Einschränkung des Gemeingebrauchs. Die Gebührenbemessung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Abgabengleichheit. Vielmehr enthalte der Gebührenkatalog ausreichende Differenzierungen im Hinblick auf die verschiedenen Arten der gewerblichen Betätigung und belaste diese unterschiedlich stark. Der Beklagte habe sich bei der Bemessung der Gebühr zudem an den Beschäftigtenzahlen orientieren dürfen. Denn die Zahl der Mitarbeiter bilde die Größe des Betriebs und damit den wirtschaftlichen Vorteil ebenso wie die wahrscheinliche Zahl der Fahrzeugbewegungen und damit den Umfang der Belastung des Gemeingebrauchs durch Abbiegevorgänge in typisierender Weise ab.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das OVG Koblenz beantragen.