Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 26.06.2020 zum Aktenzeichen 4 ME 57/20 und 4 ME 116/20 entschieden, dass eine vom Landkreis Uelzen in Niedersachsen erteilte Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen rechtswidrig ist, soweit neben der Entfernung von zwei konkreten Tieren ergänzend auch geregelt wurde, dass unter bestimmten Voraussetzungen noch weitere Wölfe getötet werden dürfen.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 30/2020 vom 29.06.2020 ergibt sich:
Einem Wolfsrüden aus dem Rudel Ebstorf und einer Wölfin aus dem Rudel Eschede/Rheinmetall konnten jeweils mehre Schafsrisse nachgewiesen werden. Mit Bescheid vom 04.04.2020 erteilte der Landkreis Uelzen daraufhin eine befristete Ausnahmegenehmigung für die zielgerichtete Tötung der zwei genannten Wölfe. Zugleich regelte er, dass unter bestimmten Voraussetzungen noch weitere Wölfe getötet werden dürfen.
Das VG Lüneburg hatte die dagegen gerichteten Eilanträge von zwei staatlich anerkannten Naturschutzvereinigungen mit der Begründung abgelehnt, dass den Antragstellern die Antragsbefugnis fehle.
Das OVG Lüneburg hat die erstinstanzlichen Beschlüsse geändert und den Beschwerden der beiden Naturschutzvereinigungen zum Teil stattgegeben.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts fehlt den Antragstellern als anerkannten Naturschutzvereinigungen entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht bereits die Antragsbefugnis, da die maßgebliche Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) als weiter Auffangtatbestand zu verstehen ist.
In der Sache sei die Genehmigung zur Tötung der beiden genannten Wölfe bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Die vom Landkreis Uelzen getroffene Prognose, dass die Tötung der beiden Wölfe zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden für den betroffenen Schäfer erforderlich sei, sei gerechtfertigt. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Wölfe weiterhin in mit zumutbaren Herdenschutzmaßnahmen gesicherte Schafsherden eindringen und diese Jagdtechnik möglicherweise auch an andere Wölfe weitergeben würden.
Dadurch sei das Risiko eines erheblichen Eigentumsschadens für den betroffenen Schäfer begründet.
Zumutbare Alternativen zur Tötung der beiden Wölfe bestünden nicht.
Der Bescheid sei allerdings rechtswidrig, soweit der Landkreis ergänzend auch geregelt hat, dass unter bestimmten Voraussetzungen noch weitere Wölfe getötet werden dürfen. Das Bundesnaturschutzgesetz erlaube eine Tötung von Wölfen ohne konkrete Identifizierung als schadensverursachendes Tier nur in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit bisherigen Rissereignissen.
Der Landkreis habe aber in dem Bescheid nicht den engen zeitlichen Zusammenhang bestimmt, innerhalb dessen nach einem Rissereignis Wölfe ohne konkrete Identifizierung getötet werden dürfen.
Die Beschlüsse des OVG Lüneburg sind unanfechtbar.