Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 29.04.2020 zu den Aktenzeichen 1 KN 141/17 und 1 KN 103/17 torfabbaubezogene Teilregelungen des Landesraumordnungsprogramms Niedersachsen 2017 für unwirksam erklärt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 32/2020 vom 30.06.2020 ergibt sich:
Das von der Landesregierung als Rechtsverordnung erlassene Landesraumordnungsprogramm (LROP) regelt die Grundzüge der Raumnutzung in Niedersachsen und enthält Vorgaben für die nachgeordneten Stufen der Raumordnungs- und Bauleitplanung. Unter anderem weist es Flächen aus, auf denen eine bestimmte Art der Bodennutzung unter erleichterten Bedingungen zugelassen und vor konkurrierenden Nutzungen geschützt werden sollen (sog. Vorranggebiete). Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen vom 16.02.2017 (Nds. GVBl. 2017 S. 26) strich der Verordnungsgeber die meisten der für den Torfabbau vorgesehenen Vorranggebiete und ersetzte diese teilweise durch Vorranggebiete für die Torferhaltung. Ziel der Änderung war es, größere Moore als natürliche Speicher von Treibhausgasen zu bewahren. Zwei Torfabbauunternehmen, die bereits in abbaugeeignete Flächen im Gnarrenburger Moor (LKr. Rotenburg) bzw. im Hankhauser Moor (LKr. Ammerland) investiert hatten, haben die Änderungsverordnung mit Normenkontrollanträgen angegriffen.
Das OVG Lüneburg hat den räumlich auf das jeweilige Abbaugebiet beschränkten Anträgen aus unterschiedlichen Gründen stattgegeben.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist in Bezug auf die im Verfahren 1 KN 141/17 angegriffenen Regelungen für das Hankhauser Moor zu beanstanden, dass die Landesregierung nach Abschluss des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens Änderungen vorgenommen habe, ohne den Betroffenen Gelegenheit zu geben, hierzu – wie erforderlich – nochmals Stellung zu nehmen. Die Regelung für das Gnarrenburger Moor – Gegenstand des Verfahrens 1 KN 103/17 – sei nicht hinreichend transparent, soweit sie bestimme, dass in einem Vorranggebiet Torferhaltung der Torfabbau auf untergeordneten Teilflächen zulässig sei, sofern zuvor von relevanten Akteuren ein sog. Integriertes Gebietsentwicklungskonzept (IGEK) erstellt werde. Eine solche Regelung sei nur zulässig, wenn die Betroffenen erkennen könnten, welche Verfahrensregeln sie bei der Aufstellung des IGEK beachten müssen. Das sei hier nicht der Fall. Grundsätzliche Bedenken gegen die Möglichkeit, mit dem Landesraumordnungsprogramm im Interesse des Klimaschutzes den Torfabbau zu beschränken, hat das Oberverwaltungsgericht in beiden Verfahren nicht geäußert.
Die Wirksamkeit des Landesraumordnungsprogramms im Übrigen werde durch die Urteile nicht berührt.
Die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen.