Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Mai 2020 zum Aktenzeichen 2 BvR 1529/19 entschieden, dass die vorläufige Unterbringung der Beschwerdeführerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses verfassungswidrig ist.
Die Beschwerdeführerin stand bereits von 1998 bis 2009 aufgrund einer diagnostizierten paranoiden Schizophrenie unter Betreuung. Da sie ihre Medikamente regelmäßig einnahm und sich ihr Gesundheitszustand verbesserte, wurde die Betreuung im Jahr 2009 aufgehoben.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 regte das Landratsamt Freyung die erneute Anordnung einer Betreuung für die Beschwerdeführerin an, weil davon auszugehen sei, dass sie die Einnahme ihrer Medikation abgebrochen habe und derzeit einen neuen psychotischen Schub erleide.
Zu mehreren vom Amtsgericht Freyung anberaumten Anhörungsterminen erschien die Beschwerdeführerin nicht.
Im Rahmen des Betreuungsverfahrens beauftragte das Amtsgericht den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. am 6. Juli 2018 mit der Erstellung eines nervenärztlichen Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung.
Dr. G., der die Beschwerdeführerin schon in der Vergangenheit mehrfach begutachtet hatte, bezog sich in seinem unter dem 31. August 2018 erstellten Gutachten auf die vom Gericht übersandten Betreuungsakten und die – teilweise von ihm erstellten – älteren Gutachten. Eine Kontaktaufnahme sei durch die Beschwerdeführerin abgelehnt worden und derzeit nicht möglich. Bei ihr habe erst etwa zehn Jahre nach Beginn der für sie eingerichteten Betreuung im Jahr 2009 eine vordergründige Krankheits- und Behandlungseinsicht erreicht werden können, weshalb die nervenärztliche Behandlung ambulant habe fortgesetzt und die Betreuung aufgelöst werden können. Etwa sechs Jahre später sei es erneut zu Auffälligkeiten gekommen, weil die Beschwerdeführerin die vergangene Betreuung rechtlich anzuzweifeln begonnen habe und wieder von einem wahnhaften Vorstellungsbild durch eine akute Phase der Schizophrenie beeinflusst gewesen sei. Es sei zu mehreren nicht verständlichen Anträgen bei Gericht und zu Strafanzeigen gekommen. Die Beschwerdeführerin bedürfe dringend einer Behandlung, weil sich ansonsten die Krankheitssymptome irreversibel chronifizierten und zunehmend strafbare Handlungen zu erwarten seien. Er empfehle daher die Errichtung einer Betreuung, die Behandlung und die zwangsweise Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung sowie eine Unterbringungsdauer von mindestens sechs Wochen.
Die Beschwerdeführerin war für einen Anhörungstermin am 12. November 2018 für das Amtsgericht nicht erreichbar und gab ihrem Verfahrenspfleger gegenüber an, weder an einer Psychose zu leiden noch sich anhören lassen zu wollen.
Mit Beschluss vom 13. November 2018 ordnete das Amtsgericht eine Be-treuung an und half der durch die Beschwerdeführerin eingelegten Beschwerde hiergegen mit Beschluss vom 22. November 2018 nicht ab.
. Zu mehreren Anhörungsterminen vor dem Landgericht Passau erschienen die Beschwerdeführerin und ihr Prozessbevollmächtigter erneut nicht. Der Sachverständige Dr. G. gab zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin noch behandelbar sein könne. Um eine Chronifizierung zu verhindern, sei eine Behandlung jetzt unabdingbar.
Mit Beschluss vom 24. April 2019 hob das Landgericht den Betreuungsbe-schluss des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zurück, weil die Betreuung ohne persönliche Anhörung und unter Heranziehung eines Gutachtens ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin angeordnet worden sei.
Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Mai 2019 am 27. Juni 2019 im Bezirksklinikum M. vorgeführt und eingeliefert, um von einem Sachverständigen untersucht zu werden.
Unter dem 27. Juni 2019 erstellte der Assistenzarzt Dr. M. ein ärztliches Kurzgutachten, verbunden mit einem Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Unterbringung. Ein Betreuer sei noch nicht bestellt. Die Beschwerdeführerin leide an einer paranoiden Schizophrenie. Eine stationäre Behandlung werde empfohlen. Die Beschwerdeführerin sei „von akuter Suizidalität klar distanziert“, die geschlossene Unterbringung im Rahmen des Betreuungsrechts sei aber notwendig wegen „Selbstgefährdung“ und „zur Heilbehandlung“. Sie verkenne die Realität und könne Situationen nicht richtig einschätzen.
Mit angegriffenem Beschluss vom 28. Juni 2019 ordnete das Amtsgericht mit sofortiger Wirksamkeit die vorläufige Unterbringung der Beschwerdeführerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens zum 8. August 2019 einstweilig an. Soweit die Freiheitsentziehung nicht mehr erforderlich sei, sei sie zu beenden. Nach dem Gutachten des Dr. M. leide die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass sie sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Sie müsse ge- schlossen untergebracht werden, weil sie weglaufgefährdet sei. Sie bedürfe ärztlicher Behandlung, die derzeit ohne geschlossene Unterbringung nicht durchgeführt werden könne. Sie habe keine ausreichende Krankheitseinsicht und sei zu keiner freien Willensbildung hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erkrankung in der Lage. Dies folge aus den gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus den Gutachten der Ärzte Dr. G. vom 31. August 2018 und Dr. M. vom 27. Juni 2019.
Eine endgültige Entscheidung über die Unterbringung sei noch nicht möglich, weil die Begutachtung der Beschwerdeführerin noch nicht abgeschlossen sei. Wegen Gefahr im Verzug hätten noch nicht alle notwendigen Verfahrenshandlungen vorgenommen werden können. Mit dem Aufschub der oben genannten Maßnahmen wäre eine so erhebliche Gefahr für die Beschwerdeführerin verbunden, dass ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestehe. Zu ihrem Wohl sei daher eine einstweilige Maßregel gemäß §§ 1846, 1908i Abs. 1, 1906 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB, §§ 334, 331 FamFG erforderlich.
Die Anhörung der Beschwerdeführerin sei wegen der Eilbedürftigkeit vor Erlass der Entscheidung nicht möglich gewesen. Sie werde unverzüglich nachgeholt. Am 2. Juli 2019 hörte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin an.
Unter dem 3. Juli 2019 erstattete der Sachverständige Dr. G. ein weiteres nervenärztliches Gutachten zur Notwendigkeit der Errichtung einer Betreuung sowie einer stationären Behandlung. Beides wurde empfohlen.
Unter dem 6. Juli 2019 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Juni 2019 ein und beantragte, ihn aufzuheben sowie seine Vollziehung im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.
Der Beschluss verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG sowie aus Art. 103 Abs. 1 GG. Der Beschluss sei rechtswidrig, weil er trotz fehlender Eilbedürftigkeit im Wege der einstweiligen Anordnung ergangen sei. Die Unterbringung eines Betroffenen dürfe nach den §§ 331, 332 FamFG nur dann im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgen, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden beziehungsweise Gefahr im Verzug bestehe. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung müsse zur Abwendung einer nachhaltigen Gefährdung des Wohls des Betroffenen so dringend erforderlich sein, dass die Durchführung der in einem Hauptsacheverfahren erforderlichen Verfahrenshandlungen, wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Durchführung einer persönlichen Anhörung, nicht abgewartet werden könne. Dafür müsse es konkrete Anhaltspunkte geben. Aus den Beschlussgründen sei nicht ersichtlich, warum hier ein Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestehen solle.
Die Entscheidung verletze zudem Art. 103 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführerin habe mangels Kenntnis des Gutachtens vom 27. Juni 2019 keine Möglichkeit gehabt, zu diesem Stellung zu nehmen. Das Gericht habe sie weder über die Erstellung eines Gutachtens noch über die Person des Sachverständigen unterrichtet. Den Sachverständigen habe das Gericht dem Betroffenen vor der Begutachtung bekannt zu geben, weil nach § 30 FamFG in Verbindung mit § 406 ZPO eine Ablehnung in Betracht komme. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folge das Recht der Beteiligten, an einer Beweisaufnahme teilzunehmen. Dies müsse umso mehr gelten, wenn das Gericht ein ärztliches Gutachten über einen Beteiligten einhole. Dessen Rechtsstellung als Verfahrenssubjekt erfordere es zwingend, dass ihm vor der Begutachtung der Zweck der ärztlichen Untersuchung durch das Gericht eröffnet werde. Das Gutachten des Dr. M. sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und damit unverwertbar. Das Gutachten des Dr. G. vom 31. August 2018 sei nicht hinreichend aktuell und die Beschwerdeführerin sei vor dessen
Der Beschluss sei ferner rechtswidrig, weil die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht vorlägen. Er enthalte keine konkreten Feststellungen dazu, welchen erheblichen gesundheitlichen Schaden sich die Beschwerdeführerin ohne Unterbringung zufügen sollte. Es sei nicht ausreichend, dass sie nach Ansicht des Gerichts keine ausreichende Krankheitseinsicht habe. Soweit behauptet werde, sie sei „weglaufgefährdet“, handele es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Dass sie mit einer Unterbringungsmaßnahme nicht einverstanden sei und das Krankenhaus ohne Unterbringungsbeschluss verlassen würde, sei sicherlich zutreffend, vermöge aber eine Unterbringungsmaßnahme nicht zu rechtfertigen. Auch die Voraussetzungen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien nicht gegeben. Der Beschluss beschränke sich auf die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ärztlicher Behandlung bedürfe, die derzeit ohne geschlossene Unterbringung nicht vorgenommen werden könne. Da sie eine Behandlung mit Neuroleptika ablehne, was dem Gericht auch bekannt sei, gehe § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB „ins Leere“.
Eine Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung setze nach § 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG voraus, dass entweder ein Gutachten oder ein ärztliches Zeugnis über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliege. Das Gericht stütze sich auf die nur unzureichenden Gutachten von Dr. M. und Dr. G.
Die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses sei im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 64 Abs. 3 FamFG auszusetzen, da die Unterbringung der Beschwerdeführerin einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstelle, welcher nicht rückgängig gemacht werden könne.
Unter dem 11. Juli 2019 beantragte die Stationsärztin Dr. R. beim Amtsgericht eine Zwangsmedikation. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals „sehr eindringlich“ versucht, Mitpatienten von der Medikamenteneinnahme abzuhalten, sodass sich der Zustand der Patienten verschlechtert habe. Sie selbst lehne angebotene Medikation vehement ab. Es bestehe keine Krankheitseinsicht und keine Behandlungsbereitschaft. Werde sie nicht behandelt, chronifiziere sich das Krankheitsbild in Form einer Demenz weiter.
Mit Beschluss vom 17. Juli 2019 ordnete das Amtsgericht die Betreuung an, die die Beschwerdeführerin – genauso wie den Antrag auf Zwangsmedikation – angriff.
Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2019 ergänzte der Prozessbevollmächtigte die Beschwerdebegründung dahingehend, dass die persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2019 nicht durch den gesetzlichen Richter erfolgt sei, weil sie den Amtsrichter mit Schreiben vom 27. Juni 2019 wegen Befangenheit abgelehnt habe. Zwar sei das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen worden. Gleichwohl habe der abgelehnte Richter gegen das Handlungsverbot aus § 6 FamFG in Verbindung mit § 47 ZPO verstoßen, da über das Ablehnungsgesuch noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei. Der Prozessbevollmächtigte sei auch nicht von dem Anhörungstermin benachrichtigt worden.
Den Gutachten von Dr. M. und Dr. G ließen sich keine Unterbringungsgründe entnehmen. Es gebe keine belastbaren ärztlichen Feststellungen zu einer Eigengefährdung. Solche Feststellungen müssten nachvollziehbar dargestellt werden, damit das Gericht sich eine Meinung von deren Richtigkeit bilden könne.
Soweit das Gericht die Unterbringung auf § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB stütze, sei dies ebenfalls unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur genehmigungsfähig, wenn eine erfolgversprechende Heilbehandlung durchgeführt werden könne. Dies setze aber entweder einen die Heilbehandlung deckenden natürlichen Willen des Betroffenen oder die rechtlich zulässige Überwindung seines entgegenstehenden natürlichen Willens mittels ärztlicher Zwangsbehandlung voraus. Die Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung sei daher möglich, wenn von vornherein zumindest nicht ausgeschlossen sei, dass sich der Betroffene in der Unterbringung behandeln lassen werde, sein natürlicher Wille also nicht bereits der Behandlung entgegenstehe, er aber die Notwendigkeit der Unterbringung nicht einsehe. Davon könne solange ausgegangen werden, wie sich die Weigerung, sich behandeln zu lassen, nicht manifestiert habe. Hier sei auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen werde.
In einem solchen Fall sei die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorlägen und diese rechtswirksam genehmigt werde. Jedenfalls letzteres sei hier nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit vier Wochen gegen ihren Willen in der Klinik, ohne dass eine Zwangsbehandlung genehmigt worden sei. Bisher sei weder ihr selbst noch ihrem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt worden, dass eine Einwilligung der Betreuerin in eine Zwangsbehandlung beziehungsweise ein entsprechender Antrag auf Genehmigung vorliege.
Mit angegriffenem Beschluss vom 31. Juli 2019 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Juni 2019 und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Beschlusses zurück.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Unterbringung der Beschwerdeführerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses gemäß § 331 FamFG lägen vor. Gemäß § 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG müssten zunächst dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben seien. Diese Gründe ergäben sich aus dem ärztlichen Kurzgutachten des Dr. M. vom 27. Juni 2019, das bei der Einlieferung der Beschwerdeführerin in die Klinik erstellt worden sei. Dr. M. komme nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis, dass der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie bestehe. Wegen fehlender Krankheitseinsicht sei eine Behandlung auf einer offenen Station nicht möglich. Die Beschwerdeführerin verkenne die Realität und könne die Situation nicht richtig einschätzen. Dies stelle eine Selbstgefährdung dar. Es sei daher der Antrag auf Anordnung der einstweiligen Unterbringung gestellt worden.
Die Einschätzung des Dr. M. werde durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. G. vom 3. Juli 2019 bestätigt. Dieser stelle fest, dass die Beschwerdeführerin an einer teilweise schon chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit Wahnhaftigkeit und halluzinatorischem Erleben (ICD10:F20.0) leide. Bezüglich ihrer Gesundheitssorge sei keinerlei Einwilligungsfähigkeit vorhanden. Ihre Geschäftsfähigkeit sei in Frage zu stellen. Es bestehe außerdem die Notwendigkeit einer stationären psychiatrischen Behandlung in einer beschützten Akutstation, da sonst die hohe Gefahr bestehe, dass sich der Krankheitszustand der Beschwerdeführerin irreversibel chronifiziere und eine Behandlung in Zukunft nicht mehr möglich sei. Erforderlich sei daher auch die Unterbringung gegen ihren Willen in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung zur Heilbehandlung.
Das gemäß § 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG erforderliche dringende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden ergebe sich aus der Vorgeschichte, dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G., der mündlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. B. vom 31. Juli 2019 und der Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Juli 2019.
Bei der Beschwerdeführerin sei die paranoid-halluzinatorische Schizophrenie bereits 1998 diagnostiziert worden. Bei ihrer Anhörung sei festzustellen gewesen, dass sie nach wie vor wahnhafte Gedanken habe. Sie habe teilweise Sätze nicht fertiggesprochen und habe in zum Teil verwirrender Art bereits früher geäußerte Wahnvorstellungen mitgeteilt. Sie habe mehrfach darauf hingewiesen, dass das alles schon beim Verfassungsgericht sei. Auch habe sie angeblich die Anweisung ihres Prozessbevollmächtigten erhalten, nicht mit der Betreuerin, dem Gutachter und dem Richter der ersten Instanz zu sprechen.
Nachdem die mehrjährige Behandlung mit Medikamenten zwischen 2005 und 2009 zu einer Verbesserung ihres gesundheitlichen Zustands geführt habe, sei 2009 die früher bestehende Betreuung aufgehoben worden. Dr. G. führe in seinem Gutachten aus, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum kein psychotisches Erleben mehr gehabt habe. Da sie aber später die Medikamente nicht mehr eingenommen habe und bereits längere Zeit nicht mehr in ärztlicher Behandlung sei, sei offenbar wieder eine Verschlechterung eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe ein Verhalten gezeigt, das mehrfach zu Beschwerden unter anderem in ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft geführt habe. Sie habe sämtliche Kontaktaufnahmen, Anhörungen und die Begutachtung verweigert. Letztlich sei damit das im Verhältnis zu einer Unterbringung mildere Mittel gescheitert, sie durch den Einsatz einer Betreuerin wieder einer ärztlichen Behandlung zuzuführen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage, die Notwendigkeit der Behandlungsbedürftigkeit einzusehen und ihren Zustand durch die Einnahme der Medikamente wieder zu verbessern.
Laut Dr. G. bestehe eine realistische Wahrscheinlichkeit, das psychotische Er-leben der Beschwerdeführerin durch die Durchführung einer antipsychotischen Therapie wieder zu remittieren. Auch der behandelnde Arzt Dr. B. habe bei der Anhörung am 31. Juli 2019 angegeben, dass die Beschwerdeführerin zwar ein ausgedehntes Wahnsystem zeige, ihr kognitiver Bereich aber noch vital sei. Die Medikamentengabe könne die Wahnvorstellungen reduzieren und einem kognitiven Abbau entgegenwirken. Ohne die Behandlung könne eine vorzeitige Demenz eintreten.
Nach diesen ärztlichen Feststellungen könne derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits nicht mehr behandelbar sei. Es liege im Verantwortungsbereich aller Beteiligten, ihr diese Behandlung möglichst schnell zu ermöglichen, damit sie nicht in einen nicht mehr behandelbaren Zustand gerate.
Der Antrag auf Zwangsmedikation sei am 11. Juli 2019 gestellt worden und werde derzeit vom Amtsgericht geprüft. Ein Zuwarten sei nicht mehr möglich. Seit der Anregung des Landratsamts am 23. Juni 2017 bis zur Einlieferung der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2019 seien zwei Jahre vergangen, ohne dass ihr die notwendige ärztliche Hilfe zur Verfügung habe gestellt werden können. Um eine weitreichende Verschlechterung zu vermeiden, bestehe nunmehr ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 331 FamFG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung seien gegeben. Ein ärztliches Zeugnis gemäß § 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG über den Zustand der Beschwerdeführerin und die Notwendigkeit der Maßnahme habe in Form des ärztlichen Kurzgutachtens des Dr. M. vom 27. Juni 2019 vor der Beschlussfassung vorgelegen. Die Anhörung sei erstinstanzlich am 2. Juli 2019 und erneut in der Beschwerdeinstanz am 31. Juli 2019 erfolgt. Zu der Anhörung am 31. Juli 2019 seien der Verfahrenspfleger, die Betreuerin und der Prozessbevollmächtigte geladen worden. Das Gutachten des Dr. G. vom 3. Juli 2019 sei der Beschwerdeführerin bereits bekannt, wie sie in der Anhörung am 31. Juli 2019 bestätigt habe. Etwaige Mängel der erstinstanzlichen Anhörung seien damit behoben.
Mit Beschluss vom 1. August 2019 beauftragte das Amtsgericht den Sachverständigen Dr. G. erneut mit der Erstellung eines nervenärztlichen Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung.
Mit Antrag auf Genehmigung einer Unterbringung bei bestehender Betreuung und ärztlichem Kurzgutachten vom 1. August 2019 diagnostizierte der Stationsarzt Dr. M. bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie. Es bestehe ─ wie zuvor ─ keine Krankheitseinsicht und keine Behandlungsbereitschaft sowie keine akute Suizidalität. Der Betreuer sei informiert und unterstütze mündlich die Unterbringung.
Mit Beschluss vom 2. August 2019 beauftragte das Amtsgericht den Oberarzt Dr. B. mit der Erstellung eines Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen der Verlängerung der Unterbringung über den 8. August 2019 hinaus. Dieser diagnostizierte mit gutachterlicher Stellungnahme vom 3. August 2019 ebenfalls eine Schizophrenie und führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin zeige fehlende Krankheitseinsicht und eindeutige Hinweise für Beziehungs- und Beeinträchtigungswahn. Es gebe keinen Anhalt für akute Suizidalität. Zur Heilbehandlung und Verhinderung selbstgefährdenden Verhaltens bei fehlender Krankheitseinsicht werde die weitere Unterbringung für sechs Wochen befürwortet. In einem weiteren Gutachten solle über die Durchführung der schon beantragten Zwangsbehandlung entschieden werden.
Mit angegriffenem Beschluss vom 8. August 2019 genehmigte das Amtsgericht die vorläufige Unterbringung der Beschwerdeführerin durch die Betreuerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens zum 18. September 2019. Soweit die Freiheitsentziehung nicht mehr erforderlich sei, habe die Betreuerin sie zu beenden. Das Amtsgericht ordnete wiederum die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an.
Nach dem Gutachten des Dr. B. vom 3. August 2019 leide die Beschwerdeführerin an einer Schizophrenie mit zunehmend paranoidem Erleben. Sie müsse geschlossen untergebracht werden, weil sie sich selbstgefährdend verhalte und Realitätsverlust mit Eigengefahr bestehe. Sie bedürfe ärztlicher Behandlung, die derzeit ohne geschlossene Unterbringung nicht geschehen könne. Die Beschwerdeführerin habe keine ausreichende Krankheitseinsicht und sei zu einer freien Willensbildung zumindest hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erkrankung nicht in der Lage. Sie vermöge die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden und ärztlichen Maßnahmen nicht zu erkennen.
Das Gericht stützte sich auf das Gutachten des behandelnden Arztes Dr. B. vom 3. August 2019 und das Kurzgutachten des Stationsarztes Dr. M. vom 1. August 2019. Es lägen dringende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung der oben genannten Maßnahmen gegeben seien. Mit einem Aufschub wäre eine so erhebliche Gefahr für die Beschwerdeführerin verbunden, dass ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestehe. Zum Wohle der Beschwerdeführerin sei daher eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB, §§ 331, 332 FamFG erforderlich.
Die Beschwerdeführerin erhob wiederum Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts und trug mit Schriftsatz vom 9. August 2019 vor, dass keine besondere Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Unterbringung im Sinne von §§ 331, 332 FamFG vorliege und aus der Begründung des Beschlusses nicht hervorgehe, warum ein Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestehe. Es sei darauf hingewiesen worden, dass ein Antrag der Betreuerin auf Unterbringung der Beschwerdeführerin sowie eine Einwilligung der Betreuerin in eine Zwangsbehandlungsmaßnahme nicht vorlägen.
Die Unterbringungsmaßnahme sei im Übrigen rechtswidrig, da keine rechtswirksame Unterbringungsanordnung durch die Betreuerin vorliege. Der „Antrag“ des Bezirksklinikums habe keine rechtliche Relevanz, da dieses nicht antragsberechtigt sei. In Bezug auf die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB wiederholte und vertiefte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Einwände aus dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren.
Mit angegriffenem Beschluss vom 2. September 2019, dem Prozessbevollmächtigten am 4. September 2019 zugegangen, wies das Landgericht die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts vom 8. August 2019 und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Beschlusses zurück.
Am 11. Juli 2019 habe die Stationsärztin Dr. R. die Zwangsmedikation mit dem Medikament Benperidol und Lorazepam sowie eine 5-Punkt-Fixierung für die Durchführung der Zwangsmedikation sowie der regelmäßigen Blutentnahmen und EKG-Kontrollen beantragt.
Mit Beschluss vom 17. Juli 2019 sei die Betreuung der Beschwerdeführerin angeordnet und eine Betreuerin für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, Gesundheitsfürsorge sowie Zuführung und Einwilligung zur medizinischen Zwangsbehandlung bestellt worden. Am 1. August 2019 habe der Stationsarzt Dr. M. den Antrag auf Genehmigung einer Unterbringung bei bestehender Betreuung übersandt. Der Betreuer sei informiert und unterstütze mündlich die Unterbringung. Die Behandlung auf einer offenen Station sei wegen des Realitätsverlustes mit Eigengefahr nicht möglich. Die voraussichtliche Dauer der Unterbringung betrage acht Wochen.
Der behandelnde Arzt Dr. B. habe am 3. August 2019 ausgeführt, das in der letzten Zeit offenkundig zunehmende paranoide Erleben sei damit vereinbar, dass die Beschwerdeführerin seit vier Jahren keine Medikamente mehr einnehme. Es solle in einem weiteren Gutachten über die Durchführung der schon beantragten Zwangsbehandlung entschieden werden. Die Anhörung der Beschwerdeführerin sei nach Beschlusserlass durch das Amtsgericht am 13. August 2019 nachgeholt worden.
Mit Schreiben vom 13. August 2019 habe die Betreuerin die Genehmigung der Zwangsbehandlung gemäß § 1906a BGB und die Erstellung eines Gutachtens über deren Notwendigkeit beantragt. Mit Beweisbeschluss vom 19. August 2019 habe das Amtsgericht den Sachverständigen Dr. S. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Zwangsmedikation beauftragt.
Auch der Verfahrenspfleger habe sich am 2. September 2019 für die weitere Unterbringung ausgesprochen. Die Betreuerin habe mit Schreiben vom 2. September 2019 mitgeteilt, dass sie am 1. August 2019 telefonisch von der Klinik informiert worden sei, dass die weitere Unterbringung aus ärztlicher Sicht notwendig sei. Sie habe dem zugestimmt und insoweit einen Antrag gestellt. Mit Schreiben vom 2. September 2019 habe sie zusätzlich die Genehmigung der geschlossenen psychiatrischen Unterbringung der Beschwerdeführerin beantragt.
Das Landgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Unterbringung der Beschwerdeführerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB, § 331 FamFG vorlägen. Die Betreuerin habe mit Schreiben vom 2. September 2019 klargestellt, dass sie in dem Telefonat mit der Klinik am 1. August 2019 nicht nur erklärt habe, dass sie die weitere Unterbringung „unterstütze“, sondern dass dies als Antrag zu verstehen sei. Diesen Antrag habe die Klinik an das Amtsgericht weitergeleitet. Aus dem Antrag, den sich die Betreuerin zu eigen gemacht habe, ergäben sich die notwendigen Angaben zu der voraussichtlichen Art sowie zu Umfang und Dauer der geschlossenen Unterbringung. Dementsprechend sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Betreuerin einen Antrag gestellt habe, der zu genehmigen gewesen sei. Zusätzlich liege mit dem Schreiben der Betreuerin vom 2. September 2019 nunmehr auch ein schriftlicher Antrag vor, sodass etwaige Mängel geheilt seien.
Aus den ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen ergebe sich, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe, insbesondere durch zunehmend wahnhaftes Erleben, weil sie seit circa vier Jahren notwendige Medikamente nicht mehr einnehme. Bei der vorläufigen Unterbringung gehe es entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin gerade nicht um die Erzwingung der Einsichtsfähigkeit, sondern um die erforderliche Begutachtung und Heilbehandlung. Mit Beweisbeschluss vom 9. August 2019 (gemeint ist wohl der 19. August 2019) sei die Begutachtung zur Zwangsmedikation bereits veranlasst worden. Das Gutachten werde in den nächsten Tagen erwartet, sodass eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag der Betreuerin erfolgen könne. Die vorläufige Unterbringung sei erforderlich, bis die Begutachtung abgeschlossen sei.
In Anbetracht der Eigengefährdung der Beschwerdeführerin dadurch, dass eine Begutachtung und gegebenenfalls eine Behandlung mit Medikamenten ohne Unterbringung unterblieben, seien mildere Mittel nicht ersichtlich. Es gebe daher gemäß § 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß § 1906 BGB vorlägen und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestehe. Ein Hauptsacheverfahren führe zu einem Zuwarten, das zu einem schweren Gesundheitsschaden bei der Beschwerdeführerin führen könne.
Mit Beschluss vom 5. September 2019 hob das Landgericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin deren Betreuung auf, weil die Anordnung der Betreuung durch Beschluss des Amtsgerichts vom 17. Juli 2019 nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen sei.
Mit den beiden fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerden, die letztere verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, macht die Beschwerdeführerin geltend, durch die angegriffenen Beschlüsse in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt zu sein.
Die Fachgerichte hätten bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts der Beschwerdeführerin verkannt, indem sie ihre Unterbringung einstweilig angeordnet hätten, ohne dass die Voraussetzungen der § 1906 BGB, §§ 331 und 332 FamFG vorgelegen hätten. Ein Antrag auf Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme sei bis zum Ablauf der durch Beschluss vom 28. Juni 2019 angeordneten Unterbringung am 8. August 2019 – anders als im Beschluss des Landgerichts vom 31. Juli 2019 dargestellt – nicht gestellt worden. Das Landgericht verkenne, dass im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung allein die gesetzliche Betreuerin befugt sei, in eine Zwangsbehandlung einzuwilligen und einen Antrag auf Genehmigung der Einwilligung zu stellen. Der „Antrag“ des Bezirksklinikums vom 11. Juli 2019 stelle daher keinen Antrag im Sinne des § 1906a BGB dar. Er lasse auch keinen Aussteller erkennen, da dieser lediglich mit dem Zusatz „i.V.“ und einer unleserlichen Paraphe unterzeichnet sei.
Durch den Erlass der einstweiligen Anordnung habe das Amtsgericht das Hauptsacheverfahren mit der erforderlichen Einholung eines Sachverständigengutachtens und der persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin umgangen und dieser die Möglichkeit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof abgeschnitten. Gerade der Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar seit Jahren keine Medikamente mehr einnehme und die Betreuungsanregung des Landratsamtes bereits über zwei Jahre zurückliege, hätte es erfordert, die Voraussetzungen für eine Eilmaßnahme besonders sorgfältig zu prüfen. Zudem hätten keinerlei Umstände darauf hingedeutet, dass sich das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin vor Erlass des Beschlusses vom 28. Juni 2019 verschlimmert habe.
Die Anhörung vom 2. Juli 2019 sei unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erfolgt. Die bloße Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Juli 2019 reiche nicht aus. Ein Ablehnungsgesuch sei erst dann erledigt, wenn seine Behandlung endgültig abgeschlossen sei.
Auch die ärztlichen Zeugnisse beziehungsweise Gutachten des Dr. M. vom 1. August 2019 und des Dr. B. vom 3. August 2019 enthielten keine belastbaren Feststellungen zum Vorliegen einer konkreten Eigengefährdung. Soweit das Landgericht in dem Beschluss vom 2. September 2019 ausführe, dass eine vorläufige Unterbringung erforderlich sei, bis die Begutachtung abgeschlossen sei, verkenne es, dass eine Unterbringung zur Begutachtung nicht auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB gestützt werden könne. Sie sei in den §§ 322, 284 FamFG geregelt und setze unter anderem zwingend eine – hier nicht erfolgte – vorherige persönliche Anhörung zur Verweigerung der Begutachtung voraus.
Der Erlass einer einstweiligen Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme stelle sich dann als Verstoß gegen Art. 104 Abs. 1 GG dar, wenn bei Erlass der Genehmigung auch eine Entscheidung in der Hauptsache möglich gewesen wäre. Dies sei hier gegeben. Dem Amtsgericht habe das Gutachten vom 3. August 2019, in dem eine weitere Unterbringung für sechs Wochen für erforderlich gehalten werde, spätestens am 5. August 2019 vorgelegen. Das Amtsgericht hätte am 8. August 2019 über die Genehmigung einer weiteren Unterbringung entscheiden und zuvor die Beschwerdeführerin anhören können.
Es habe einer besonders sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen für eine Eilmaßnahme jedenfalls deshalb bedurft, weil die Beschwerdeführerin am 8. August 2019 bereits seit fast sechs Wochen im Bezirksklinikum untergebracht gewesen sei, ohne dass eine Heilbehandlung erfolgt sei. Das Krankheitsbild habe sich in dieser Zeit nicht verschlimmert. Feststellungen dahingehend, dass der Beschwerdeführerin durch einen Aufschub der Unterbringung um wenige Tage zusätzliche Gefahren drohten oder dies zum Eintritt einer vorzeitigen Demenz führen könne, enthalte die Entscheidung des Landgerichts nicht. Eine vorläufige Unterbringung „auf Vorrat“, um eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache über eine Unterbringung, gegebenenfalls verbunden mit einer Zwangsbehandlung einschließlich der Einholung eines Gutachtens und der Durchführung einer persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin, erst vorzubereiten, sei unzulässig.
Eine einstweilige Anordnung sei zu erlassen, weil eine Unterbringungsmaßnahme einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstelle, welcher im Falle des Erfolgs der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Umgekehrt sei weder aus den angegriffenen Entscheidungen noch den ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin durch eine Aussetzung der bis zum 18. September 2019 erteilten vorläufigen Unterbringungsgenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache irreversible gesundheitliche Nachteile drohten.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass sich die jeweils angegriffenen vorläufigen Unterbringungen inzwischen durch Zeitablauf erledigt haben. Auch nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ist in Fällen gewichtiger, aber in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse anzuerkennen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 104, 220 <233>; 110, 77 <86>; BVerfGK 2, 318 <323>; 11, 323 <328>; stRspr). Dies ist bei einer freiheitsentziehenden vorläufigen Unterbringungsmaßnahme der Fall. Eine fast zwölf Wochen lang andauernde Freiheitsentziehung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses ist ein besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff. Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert, nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung einer behaupteten Freiheitsverletzung bei Wiedergewährung der Freiheit ohne Weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 58, 208 <219>; 65, 317 <321>; BVerfGK 11, 323 <328>; stRspr).
Die Verfassungsbeschwerden sind auch offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 2 GG.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). In diese Freiheit darf gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes eingegriffen werden. Inhalt und Reichweite eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes sind von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten. Ungeachtet des hohen Ranges des hier geschützten Grundrechts ist es allerdings auch in diesem Bereich in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte, den Sinn des Gesetzesrechts mit Hilfe der anerkannten Methoden der Rechtsfindung zu ergründen und den Anwendungsbereich des Gesetzes zu bestimmen. Das Bundesverfassungsgericht kann erst korrigierend tätig werden, wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausgreift, insbesondere wenn es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 – 2 BvR 2270/96 -, Rn. 14; BVerfGK 11, 323 <330>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2015 – 2 BvR 1549/14 -, Rn. 40).
Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts. Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 – 2 BvR 2270/96 -, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2015 – 2 BvR 2236/14 -, Rn. 17).
Die Freiheit der Person ist zudem ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 <223>; 149, 293 <318 Rn. 65>). Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. Sie ist in der Regel nur zulässig, wenn sie der Schutz der Allgemeinheit oder der Rechtsgüter anderer verlangt (vgl. BVerfGE 58, 208 <224 f.>). Dies schließt allerdings nicht von vornherein einen staatlichen Eingriff aus, der ausschließlich den Zweck verfolgt, einen psychisch Kranken vor sich selbst zu schützen und ihn zu seinem eigenen Wohl in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen. Die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft schließt auch die Befugnis ein, den psychisch Kranken, der infolge seines Krankheitszustands und der damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht zu beurteilen vermag oder sich trotz einer solchen Erkenntnis infolge der Krankheit nicht zu einer Behandlung entschließen kann, zwangsweise in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, wenn sich dies als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden (vgl. BVerfGE 58, 208 <224 ff.>). Eine allein zur Durchführung einer zwangsweisen Heilbehandlung angeordnete Unterbringung ist jedoch lediglich dann verhältnismäßig, wenn die angeordnete Zwangsbehandlung ihrerseits ohne Verletzung der Grundrechte der Betroffenen erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2015 – 2 BvR 1549/14 -, Rn. 41).
Schon im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss bei weniger gewichtigen Fällen eine derart einschneidende Maßnahme unterbleiben. Auch dem psychisch Kranken verbleibt in gewissen Grenzen die „Freiheit zur Krankheit“ (vgl. BVerfGE 58, 208 <225 f.>; 128, 282 <304 m.w.N.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 – 2 BvR 2270/96 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2015 – 2 BvR 2236/14 -, Rn. 18).
Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.
Weder das Amtsgericht noch das Landgericht haben Feststellungen getroffen, die die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfüllen. Das Landgericht hat seine Entscheidung vom 31. Juli 2019 damit begründet, dass eine Eigengefährdung der Beschwerdeführerin bestehe, mithin die Gefahr, dass sie sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Konkrete Umstände hierfür lassen sich den Entscheidungsgründen jedoch nicht entnehmen. Das Gericht führt lediglich aus, dass der Assistenzarzt Dr. M. in dem Kurzgutachten vom 27. Juni 2019, das bei der Einlieferung der Beschwerdeführerin in die Klinik erstellt worden ist, festgestellt habe, dass diese die Realität verkenne und die Situation nicht richtig einschätzen könne. Dies stelle eine Selbstgefährdung dar. In seinem schriftlichen Gutachten vom 3. Juli 2019 habe der Sachverständige Dr. G. diese Einschätzung bestätigt und eine teilweise schon chronifizierte paranoid-halluzinatorische Schizophrenie mit Wahnhaftigkeit und halluzinatorischem Erleben diagnostiziert. Es bestehe die Notwendigkeit einer stationären psychiatrischen Behandlung, da sonst die hohe Gefahr bestehe, dass sich der Krankheitszustand der Beschwerdeführerin irreversibel chronifiziere und eine Behandlung in Zukunft nicht mehr möglich sei. Erforderlich sei daher auch die Unterbringung der Beschwerdeführerin gegen ihren Willen zur Heilbehandlung, um einen irreversibel chronifizierten Zustand zu verhindern.
Während nach dem Kurzgutachten des Dr. M. unklar bleibt, worin genau die Selbstgefährdung liegen solle, geht Dr. G. zwar von der Erforderlichkeit einer stationären Heilbehandlung aus, um irreversible Folgen für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abzuwenden. Eine über diese in der Zukunft ohne Heilbehandlung drohenden Folgen hinausgehende Eigengefährdung, die eine vorläufige Unterbringung der Beschwerdeführerin gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ab dem 28. Juni 2019 rechtfertigen könnte, lässt sich seinem Gutachten aber nicht entnehmen. Auch der behandelnde Arzt Dr. B. hat nach der Darstellung des Landgerichts insoweit angegeben, dass eine Medikamentengabe die Wahnvorstellungen der Beschwerdeführerin reduzieren und einem kognitiven Abbau entgegenwirken sowie dass ohne die Behandlung eine vorzeitige Demenz eintreten könne. Diese Aussagen unterstreichen ebenfalls nur die Notwendigkeit einer Heilbehandlung, um zukünftige irreversible Schäden für die Beschwerdeführerin zu verhindern. Sie lassen aber den Schluss auf eine im Zeitpunkt der Entscheidung über die vorläufige Unterbringung bestehende Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin erhebliche gesundheitliche Schäden zufügen könnte, nicht zu.
Im Beschluss vom 2. September 2019 nimmt das Landgericht eine Eigengefährdung der Beschwerdeführerin dadurch an, dass eine Begutachtung und gegebenenfalls eine Behandlung mit Medikamenten ohne Unterbringung unterbliebe. Auch hier geht es ausschließlich um eine Selbstgefährdung durch die unterlassene Heilbehandlung, die von dem spezielleren § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfasst ist. Sonstiges selbstgefährdendes Verhalten stellt das Landgericht – ebenso wie zuvor das Amtsgericht – dagegen nicht fest.
Die Voraussetzungen einer Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind ebenfalls nicht erfüllt. Die nach dieser Vorschrift angeordnete Freiheitsentziehung ist nur verhältnismäßig, wenn während der Unterbringung eine erfolgversprechende Heilbehandlung überhaupt durchgeführt werden kann, ohne ihrerseits Grundrechte der Betroffenen zu verletzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2015 – 2 BvR 1549/14 -, Rn. 43; BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 – XII ZB 169/14 -, Rn. 21 ff.). Vorliegend war, wie in den in § 1906a Abs. 1 BGB erfassten Fällen, auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen würde. Die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung wäre mithin nur zulässig gewesen, wenn die Voraussetzungen für eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Sinne des § 1906a Abs. 1 BGB vorgelegen hätten und diese nach § 1906a Abs. 2 BGB rechtswirksam genehmigt worden wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2015 – 2 BvR 1549/14 -, Rn. 43; BGH, a.a.O., Rn. 23).
Das Landgericht geht im Beschluss vom 31. Juli 2019 davon aus, dass der Antrag auf Zwangsmedikation am 11. Juli 2019 gestellt worden sei. Im Beschluss vom 2. September 2019 erklärt das Gericht, die Begutachtung zur Zwangsmedikation sei mit Beweisbeschluss vom 9. August 2019 (gemeint ist wohl der 19. August 2019) veranlasst worden. Ein Gutachten werde in den nächsten Tagen erwartet. So lange sei die vorläufige Unterbringung erforderlich. Eine Behandlung der Beschwerdeführerin, die nach der Begründung des Landgerichts gerade die Dringlichkeit im Sinne von § 331 FamFG auslöste, konnte demnach während der gesamten ersten Unterbringungszeit nicht erfolgen, weil die Voraussetzungen hierfür noch gar nicht geschaffen waren. Nähere Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Unterbringung der Beschwerdeführerin trotz ihrer zwischenzeitlichen Nichtbehandlung sind den Beschlussgründen nicht zu entnehmen.
Die vom Landgericht im Beschluss vom 31. Juli 2019 herangezogenen ärztlichen Stellungnahmen nennen keine dringenden Gründe dafür, dass mit dem Aufschub der Unterbringung eine unmittelbare Gefahr für die Beschwerdeführerin verbunden gewesen wäre. Das Landgericht nimmt an, das gemäß § 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG erforderliche dringende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden ergebe sich aus der Vorgeschichte der Erkrankung, dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G., der mündlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. B. am 31. Juli 2019 und der Anhörung der Beschwerdeführerin am selben Tag.
Insoweit fehlt es aber an der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung und an tatsächlichen Feststellungen dazu, dass nach § 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG ein dringendes Bedürfnis für eine sofortige Unterbringung der Beschwerdeführerin bestand, sowie an der auf der Grundlage dieser Feststellungen vorzunehmenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit der sofortigen Unterbringung.
Die medizinische Vorgeschichte, der zufolge die paranoid-halluzinatorische Schizophrenie bereits 1998 diagnostiziert und die Beschwerdeführerin schon längere Zeit nicht mehr ärztlich behandelt worden war, spricht gerade nicht für die Notwendigkeit einer sofortigen Unterbringung. Wahnhafte Gedanken und Beschwerden ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft allein können eine sofortige (vorläufige) Unterbringung nicht begründen. Gleiches gilt für die Verweigerung von Anhörungen und Begutachtungen. Die Gefahr einer nicht mehr behandelbaren Chronifizierung und einer vorzeitig eintretenden Demenz sowie eine – wenn auch dringende – ärztliche Behandlungsempfehlung rechtfertigen eine sofortige Unterbringung ebenfalls nicht. Seit dem Antrag des Landratsamts bis zur Einlieferung der Beschwerdeführerin in das Bezirksklinikum waren zwei Jahre vergangen, in denen sie keine Behandlung erfahren hatte. Dies macht es erklärungsbedürftig, weshalb jetzt von einem dringenden Bedürfnis für eine Unterbringung zur Heilbehandlung auszugehen sein sollte. Diesen verfassungsrechtlich gebotenen Aufklärungs- und Begründungserfordernissen wird das Landgericht nicht gerecht.
In dem Beschluss vom 2. September 2019 nimmt das Landgericht eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin an, da sie bereits seit etwa vier Jahren notwendige Medikamente nicht mehr eingenommen habe. Dieser lange Zeitraum ohne die Einnahme von Medikamenten spricht jedoch eher gegen ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden als dafür. Das Landgericht schließt auf ein dringendes Bedürfnis und eine Eigengefährdung daraus, dass eine Begutachtung und gegebenenfalls eine Behandlung mit Medikamenten ohne Unterbringung unterblieben, obwohl die Beschwerdeführerin derzeit noch behandelbar sei, weil noch keine vorzeitige – irreversible – Demenz eingetreten sei. Weshalb das Landgericht aber davon ausgeht, dass ein Hauptsacheverfahren zu einem Zuwarten führe, das zu einem schweren Gesundheitsschaden bei der Beschwerdeführerin führen könne, bleibt unklar, insbesondere weil die Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht geschaffen waren.
Die Beschlüsse des Landgerichts beruhen auf der mangelnden Sachaufklärung und unzureichenden Prüfung der Voraussetzungen sowie der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung. Sie verletzen die Beschwerdeführerin daher in ihrem Freiheitsgrundrecht.