Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat am 24.06.2020 zum Aktenzeichen 5 KN 1/19 auf die Klage der Deutschen Umwelthilfe das Umweltministerium des Landes Schleswig-Holstein dazu verurteilt, den geltenden Luftreinhalteplan Kiel zu ändern.
Aus der Pressemitteilung des OVG SH vom 25.06.2020 ergibt sich:
Der zuletzt im Januar 2020 fortgeschriebenen Luftreinhalteplan sieht für den Theodor-Heuss-Ring auf einer in westliche Richtung verlaufenden Strecke von ca. 350 m (zwischen Lübscher Baum und Waldwiesenkreisel) zwar ein Fahrverbot für Euro 1- bis Euro 5- Diesel vor, dies allerdings nur für den Fall, dass der vorrangig geplante Einsatz von mehreren Luftfilteranlagen auf dem Radweg im Bereich der Messstelle nicht erfolgt oder sich als unzureichend erweist.
Das OVG Schleswig hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts darf das beklagte Ministerium nicht davon ausgehen, dass der im Plan vorgesehene Einsatz von Luftfilteranlagen zur Einhaltung der für Stickstoffdioxide geltenden Grenzwerte führe. Konsequenz wäre, dass noch in diesem Jahr ein Fahrverbot für ältere Dieselfahrzeuge auf dem Theodor-Heuss-Ring vorzusehen sei, sobald sich abzeichne, dass die Grenzwerte für das Jahr 2020 anders nicht eingehalten werden können.
Das Oberverwaltungsgericht weist darauf hin, dass die über ein Kalenderjahr zu mittelnden Grenzwerte laut Gesetz schnellstmöglich einzuhalten seien. Dies gewährleiste der vorrangig geplante Einsatz der Luftfilteranlagen nicht. Auf der Grundlage bisheriger Erkenntnisse sei zu befürchten, dass es entlang der betroffenen Häuserfassade nur zu einer ungleichmäßigen Reduzierung der Schadstoffbelastung komme. Die von der beigeladenen Stadt Kiel in der Sitzung vorgelegte Untersuchung des Herstellers der Luftfilteranlagen sei nicht geeignet, um zu einer günstigeren Prognose zu kommen, so dass sich ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge gegenwärtig als die wirksamere Maßnahme darstelle.
Die Revision wurde zugelassen.