Das Bundesverwaltungsgericht hat am 23.06.2020 zum Aktenzeichen 9 A 22.19 und 9 A 23.19 eine Klage von Umweltschützern gegen den Weiterbau der A49 abgewiesen mit der Folge, dass das Teilstück zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda gebaut werden kann.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 37/2020 vom 23.06.2020 ergibt sich:
Durch den Neubau der A 49 soll eine Verbindung zwischen Kassel und Gießen geschaffen werden. Der Streckenteil im Norden ist bereits seit vielen Jahren unter Verkehr, ein weiterer Planungsabschnitt befindet sich im Bau, die letzten beiden Abschnitte müssen noch realisiert werden. Der Planfeststellungsbeschluss für den südlichen Streckenabschnitt mit dem Anschluss an die A 5 am Dreieck Ohmtal wurde am 30.05.2012 erlassen. Die dagegen erhobene Klage zweier Umweltverbände hat das BVerwG mit Urteil vom 23.04.2014 (9 A 25.12) abgewiesen. Zwei weitere Klagen von Privatpersonen wurden seinerzeit nach außergerichtlichen Vereinbarungen zurückgenommen.
Mit Urteil vom 01.07.2015 klärte der EuGH eine bis dahin umstrittene Rechtsfrage im Zusammenhang mit der europaweit geltenden Wasserrahmenrichtlinie. Seither steht fest, dass vor der Genehmigung eines jeglichen Projekts eine Überprüfung in Bezug auf die einzelnen betroffenen Wasserkörper anhand bestimmter europarechtlich vorgegebenen Kriterien zu erfolgen hat. Im August bzw. September 2019 gingen bei der Planfeststellungsbehörde Anträge ein, den Planfeststellungsbeschluss vom 30.05.2012 zurückzunehmen bzw. zu widerrufen oder zumindest zunächst außer Vollzug zu setzen, um ein ergänzendes Verfahren durchzuführen. Antragsteller waren einer der Umweltverbände, die das damalige Klageverfahren vor dem BVerwG geführt hatten, sowie eine Privatperson, die damals an einem der weiteren Klageverfahren beteiligt war. Die Anträge stützten sich darauf, dass die wasserrechtliche Prüfung im Hinblick auf das vorgenannte Urteil des EuGH unzureichend gewesen sei. Die Planfeststellungsbehörde lehnte die Anträge ab.
Die dagegen gerichteten Klagen blieben vor dem BVerwG erfolglos.
Nach Auffassung des BVerwG erweist sich allerdings der Planfeststellungsbeschluss vom 30.05.2012 unter Berücksichtigung der späteren Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich der wasserrechtlichen Prüfung als fehlerhaft. Er enthalte zwar umfangreiche Untersuchungen insbesondere zur Straßenentwässerung und zum Trinkwasserschutz. Es fehle aber eine Prüfung anhand der speziellen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie. Dieser Fehler führe jedoch nicht dazu, dass der bestandskräftige und durch das BVerwG seinerzeit rechtskräftig bestätigte Planfeststellungsbeschluss nunmehr wieder in Frage gestellt werden müsste. Insbesondere sei eine Aussetzung seiner Vollziehung zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nicht erforderlich. Denn die flexiblen Regeln des deutschen Wasserhaushaltsgesetzes böten ausreichende Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass das Vorhaben nicht dauerhaft im Widerspruch zu den wasserrechtlichen Vorgaben des Unionsrecht stehen. Gegebenenfalls könnten erforderliche Schutzmaßnahmen nachträglich angeordnet und die rechtlich selbständigen wasserrechtlichen Erlaubnisse angepasst oder sogar widerrufen werden.