Das Landgericht Braunschweig hat am 23.06.2020 dem Bundesgerichtshof die Frage vorgelegt, welches Landgericht örtlich über den Antrag des Verdächtigen im Fall Madeleine McCann auf Aussetzung des Restes seiner Freiheitsstrafe zur Bewährung zuständig ist.
Aus der Pressemitteilung des LG Braunschweig Nr. 24/2020 vom 22.06.2020 ergibt sich:
Der Beschuldigte im Fall Madeleine McCann begehrt vorzeitige Haftentlassung. Der in der Justizvollzugsanstalt Kiel inhaftierte Verurteilte hat nach Verbüßung von zwei Drittel der verhängten Strafe aus dem Urteil des AG Niebüll vom 06.10.2011 einen Antrag auf Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung beim LG Kiel gestellt. Einen zuvor bei dem LG Braunschweig gestellten Antrag hatte der Verurteilte zurückgenommen.
Es besteht zwischen den beiden beteiligten Landgerichten unterschiedliche Auffassung darüber, welche Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den Antrag örtlich zuständig ist.
Das LG Kiel ist der Auffassung, dass die Strafvollstreckungskammer in Braunschweig weiterhin zuständig sei, weil sich das Gericht bereits mit der Frage der Reststrafenaussetzung befasst habe, als der Verurteilte vor seiner Verlegung nach Kiel noch in der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel inhaftiert gewesen sei.
Die Strafvollstreckungskammer des LG Braunschweig ist demgegenüber der Ansicht, dass die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts mit der Rücknahme des Antrages auf vorzeitige Haftentlassung seitens des Verurteilten geendet habe und das Verfahren damit in Brauschweig abgeschlossen gewesen sei.
Die mit der Sache befasste Strafvollstreckungskammer des LG Braunschweig hat aufgrund der unterschiedlichen Ansichten über die örtliche Zuständigkeit am 22.06.2020 entschieden, das Verfahren gemäß § 14 StPO dem BGH zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorzulegen.