Das Oberlandesgericht Köln hat am 19.06.2020 zum Aktenzeichen 20 U 287/19 entschieden, dass bei einer unsachgemäß ausgeführten Friseurbehandlung und dadurch verursachten Verletzungen der geschädigten Person ein Schmerzensgeld und Schadensersatz zustehen kann.
Aus der Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 32/20202 vom 22.06.2020 ergibt sich:
Die Klägerin ließ sich im Dezember 2016 im Friseursalon des Beklagten blonde Haarsträhnen färben. Zu diesem Zweck wurde seitens einer Mitarbeiterin des Beklagten eine entsprechende Blondiercreme auf das Haar der Klägerin aufgetragen. Diese verursachte allerdings ein anderes als das gewünschte Ergebnis: In einem handtellergroßen Bereich am Hinterkopf fanden sich nach der Blondierungsmaßnahme Verbrennungen bzw. Verätzungen 1. bis 2. Grades. Es folgte eine monatelange Schmerz- und Infektionsbehandlung mit verschiedenen Medikamenten. Auf einer rechteckigen Fläche von ca. 3 cm x 5 cm im Bereich des Hinterkopfes der Klägerin wächst kein Haar mehr. Auch mit einem grundsätzlich möglichen, jedoch recht aufwändigen dermatologisch-operativen Eingriff ist eine vollständige Beseitigung der haarlosen Stelle am Hinterkopf der Klägerin nicht sicher. Zur Entschädigung bot der Beklagte der Klägerin zunächst lediglich einen Friseurgutschein an.
Vor dem LG Köln machte die Klägerin daraufhin u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro geltend sowie die Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz etwaiger weiterer Schäden verpflichtet sei. Das Landgericht hatte der Klägerin mit Urteil vom 11.10.2019 das Schmerzensgeld auf 4.000 Euro festgesetzt und den Beklagten verpflichtet, im Falle weiterer durch die Verletzung eintretender Schäden diese zu ersetzen.
Das OLG Köln hat auf die Berufung der Klägerin das Schmerzensgeld auf 5.000 Euro erhöht.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro auch im Verhältnis zu anderen vergleichbar gelagerten Sachverhalten angemessen, wenn man die erheblichen Folgen der Blondierung mit zahlreichen Arztbesuchen und erheblichen Beeinträchtigungen, insbesondere Schmerzen, einer bakteriellen Infektion und einer mehrwöchigen regelmäßigen Einnahme von Schmerzmitteln, Antibiotika und Kortikoiden und den Dauerschaden am Hinterkopf der Klägerin berücksichtige. Eine Absage erteilte das Oberlandesgericht hingegen der Argumentation der Klägerin, das ihr zustehende Schmerzensgeld sei aufgrund des Umstandes zu erhöhen, dass auf Seiten des Beklagten eine Haftpflichtversicherung bestehe.
Das OLG Köln hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.