Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 19.06.2020 zum Aktenzeichen 7 K 5890/18 festgestellt, dass der Oberbürgermeister die im Gemeinderat der Stadt Aalen verbliebenen Mitglieder der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in ihrem organschaftlichen Recht verletzt hat, indem er es unterlassen hat, der Mitteilung über den Tagesordnungspunkt 1 der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 14.12.2017 Verhandlungsunterlagen beizufügen.
Aus der Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 22.06.2020 ergibt sich:
Gegenstand des Verfahrens war die Klage von (teils ehemaligen) Gemeinderatsmitgliedern der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gegen den Gemeinderat und den Oberbürgermeister der Stadt Aalen, mit welcher die Gemeinderatsmitglieder die Feststellung begehren, dass ihre organschaftlichen Rechte durch Handlungen bzw. Versäumnisse des Gemeinderats bzw. des Oberbürgermeisters vor und während des nichtöffentlichen Teils einer Gemeinderatssitzung am 14.12.2017 verletzt wurden. In der Gemeinderatssitzung am 14.12.2017 ging es unter dem Tagesordnungspunkt 1 um die Auflösung des Vertrags mit dem ehemaligen Geschäftsführer der Stadtwerke Aalen GmbH. Auf die Bitte der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen um rechtsaufsichtliche Überprüfung des in der Sitzung am 14.12.2017 gefassten Beschlusses teilte das Regierungspräsidium Stuttgart mit Schreiben vom 03.04.2018 mit, dass es den Oberbürgermeister auf die bestehenden Regelungen hinsichtlich Tischvorlagen und des Nachschiebens von Tagesordnungspunkten hinweisen werde, für darüber hinausgehende rechtsaufsichtliche Maßnahmen indes kein Anlass bestehe.
Mit ihrer am 23.05.2018 zum VG Stuttgart erhobenen Klage begehren die Gemeinderatsmitglieder die Feststellung, dass der Oberbürgermeister ihre organschaftlichen Rechte aus § 34 der Gemeindeordnung verletzt habe, indem er den Verhandlungsgegenstand des Tagesordnungspunkts 1 der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung am 14.12. 2017 nicht rechtzeitig mitgeteilt habe, der Mitteilung über den Tagesordnungspunkt 1 überhaupt keine Verhandlungsunterlagen beigefügt habe, und die Tischvorlage zum Tagesordnungspunkt 1 überhaupt keine Angaben über die Hintergründe und Konditionen der Aufhebungsvereinbarung enthalten habe. Weiter begehren die Gemeinderatsmitglieder die Feststellung, dass der Gemeinderat der Stadt Aalen ihre organschaftlichen Rechte aus § 34 i.V.m. § 37 der Gemeindeordnung dadurch verletzt habe, dass er in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 14.12.2017 den Antrag auf Verlesung der Aufhebungsvereinbarung abgelehnt, den Antrag auf Schließung der Aussprache über den Tagesordnungspunkt 1 angenommen und über den Tagesordnungspunkt 1 abgestimmt habe.
Das VG Stuttgart hat festgestellt, dass der Oberbürgermeister die im Gemeinderat verbliebenen Kläger in ihrem organschaftlichen Recht aus § 34 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz der Gemeindeordnung verletzt hat, indem er es unterlassen hat, der Mitteilung über den Tagesordnungspunkt 1 der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 14.12.2017 Verhandlungsunterlagen beizufügen.
Im Übrigen wurden die Klagen abgewiesen.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom VGH Mannheim zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe, die noch nicht vorliegen, zu beantragen.