Die Staatsanwaltschaft Münster hat am 15.06.2020 das Strafermittlungsverfahren wegen Betruges gegen Mitarbeiter der Stadt Ahlen in Absprache mit dem Amtsgericht Ahlen nach § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit und fehlenden öffentlichen Interesse eingestellt.
Anlass für das Strafermittlungsverfahren war eine Strafanzeige der Käuferin des Hundes für 750 € über Ebay-Kleinanzeigen. Dort hatte der Vollstreckungsbeamte, der den Hund zuvor bei einer Familie im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet hatte, zum Kauf angeboten. Der Hund wurde im Internetangebot als gesund angeboten, obwohl er zuvor erkrankt war.
Die Hundekäuferin hat sowohl zivilrechtlich die Stadt Ahlen verklagt und auch strafrechtlich zur Strafanzeige gegriffen. Das Strafverfahren ist nun beendet, während das Zivilverfahren noch andauert.
Die Staatsanwaltschaft hat dabei nicht abschließend festgestellt, ob und in welchem Umfang der gepfändete Hund im Zeitpunkt des Verkaufs und der Übergabe erkrankt gewesen ist und ob der Beschuldigte – eine Erkrankung unterstellt – diese in ihrem eventuellen Ausmaß erkannt hat.
Denn ein eventuelles Verschulden des Beschuldigten wäre im Hinblick auf eine mögliche strafrechtliche Relevanz seines Handelns als gering anzusehen. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht nicht.
Es handelt sich vielmehr vorrangig um mögliche zivilrechtliche Ansprüche, deren Klärung bzw. Durchsetzung nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde ist. Es obliegt auch nicht der Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob die Pfändung zwangsvollstreckungsrechtlich zulässig war. Ohne strafrechtliche Relevanz ist der Umstand, dass das gepfändete Tier über einen privaten ebay-Account angeboten worden ist.
Nach den durchgeführten Ermittlungen steht indes fest, dass sich der Beschuldigte bei jener Tierärztin, der die Vorbesitzerin den Hund im März 2018 einmal vorgestellt hatte, nach dem Gesundheitszustand des Tieres erkundigt hat. Bei dieser einmaligen Untersuchung im März war das Tier nach den entsprechend dokumentierten Befunden der Tierärztin „fit und gesund“.
Die Zeugen, die bei der Pfändung des Tieres anwesend waren, haben bekundet, dass der Hund nach ihrem Eindruck bis zuletzt kerngesund gewesen sei bzw. gewirkt habe. Gesundheitliche Probleme seien nicht zu erkennen gewesen und der Hund habe auch keine Medikamente benötigt.
Ein weiterer mit der Pfändung des Tieres befasster Mitarbeiter der Stadt Ahlen hat zudem erklärt, kein Tier zu pfänden, das erkennbar krank sei oder von dem er wisse, dass es erkrankt sei. Die Vorbesitzerin hat ebenfalls angeben, von einer Erkrankung nichts bemerkt zu haben.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte kein eigenes wirtschaftliches Interesse bei dem Verkauf des Hundes verfolgte, hat die Staatsanwaltschaft von weiteren Ermittlungen (z. B. Einholung eines Sachverständigengutachtens) und einer abschließenden rechtlichen Bewertung des angezeigten Verhaltens abgesehen.