Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat am 19.06.2020 zum Aktenzeichen 20 NE 20.1127 entschieden, dass die in Bayern geltende zeitliche Beschränkung der Bewirtung voraussichtlich rechtswidrig ist.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 19.06.2020 ergibt sich:
Ein Gastwirt aus Unterfranken wehrte sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die entsprechende Regelung der 5. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, wonach die Abgabe von Speisen und Getränken sowohl in den Innenräumen von Gaststätten als auch auf Freischankflächen nur in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erlaubt ist.
Der VGH München hat dem Eilantrag stattgegeben und die entsprechende Regelung vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs erscheint die Überlegung, zunächst Erfahrungen mit einer zeitlich begrenzten Öffnung der Gastronomie zu sammeln, nicht mehr tragfähig, weil sich nicht abzeichnet, dass die Öffnung von Gastronomiebetrieben seit dem 29.05.2020 bislang zu einem nennenswerten Anstieg der Infektionszahlen mit dem Corona-Virus geführt hat. Daher erweise sich die zeitliche Betriebsbeschränkung als unverhältnismäßig.
Den Befürchtungen, es könne alkoholbedingt zur Missachtung von Abstands- und Hygieneregeln und in Folge davon zu vermehrten Infektionen kommen, könne zum Beispiel durch das Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke ab einer bestimmten Uhrzeit begegnet werden. Das Bedürfnis, die Auswirkungen der Öffnung der Gastronomie auf das Infektionsgeschehen zu beobachten, rechtfertige angesichts der weitgehenden Lockerungen im öffentlichen Leben die Beschränkung nicht.
Die weiter bestehende Schließung von Bars, Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und sonstigen Vergnügungsstätten wird durch die Entscheidung nicht berührt. Auch die anderweitig vorgegebenen Sperrzeiten, etwa nach dem Immissionsschutzrecht zum Schutz der Nachbarschaft oder nach der Bayerischen Biergartenverordnung, sind weiterhin zu beachten.