Das Verwaltungsgericht Köln hat am 09.06.2020 zum Aktenzeichen 6 K 9484/17 entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) der Presse keine Auskunft über den Inhalt seiner Akten zum Oktoberfestattentat aus dem Jahr 1980 erteilen muss.
Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 17.06.2020 ergibt sich:
Bei dem Anschlag auf das Münchner Oktoberfest am 26.09.1980 mit einer selbstgebastelten Bombe kamen 13 Menschen, darunter der Attentäter Gundolf Köhler selbst, ums Leben, über 200 wurden zum Teil schwer verletzt. Köhler war Mitglied der rechtsextremen „Wehrsportgruppe Hoffmann“, die bereits vor dem Anschlag verboten und aufgelöst worden war.
Der Kläger, ein Journalist, begehrte vom BfV Auskunft darüber, was in den Akten des BfV über den Sprengstoffanschlag auf das Oktoberfest stehe bzw. welche konkreten Informationen darin enthalten seien. Er ist der Auffassung, der Anschlag sei bis heute nicht umfassend aufgearbeitet worden. Als Vertreter der Presse müsse ihm Einsicht in die entsprechenden Akten des Bundesamtes gewährt werden. Ein solcher Anspruch folge unmittelbar aus dem Grundrecht der Pressefreiheit. Die Akteneinsicht sei erforderlich, um sich zunächst ein Bild über die Sachlage verschaffen zu können. Erst dadurch sei er in der Lage, seiner journalistischen Aufgabe zur Information der Öffentlichkeit und zur Kontrolle staatlichen Handelns gerecht zu werden. Gerade im Bereich des investigativen Journalismus müsse Zugang zu den Akten der Behörde bestehen.
Das VG Köln hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der unmittelbar aus der Verfassung abgeleitete Auskunftsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung konkreter Fragen gerichtet. Eine Einsichtnahme in Behördenakten werde davon regelmäßig nicht erfasst. Das Auskunftsbegehren des Klägers sei daher im Ergebnis nicht zulässig. Zwar sei es formal als Frage formuliert, aber in der Sache stelle es ein Gesuch um Akteneinsicht dar. Denn tatsächlich gehe es ihm darum, den vollständigen Inhalt der Akten zu erfahren, was qualitativ einer Einsichtnahme in die betreffenden Akten gleichkomme. Auch wenn es in besonders gelagerten Einzelfällen möglich sei, dass die Behörde eine konkrete Auskunft nur durch die Gewährung von Akteneinsicht erteile, müsse im Ausgangspunkt eine hinreichend konkrete Frage gestellt werden.
Eine weitere Frage des Klägers nach der Anzahl der Mitglieder der „Wehrsportgruppe Hoffmann“, die während des Bestehens dieser Gruppierung als V-Leute für das Bundesamt für Verfassungsschutz gearbeitet haben, sah das Gericht als beantwortet an. Bereits im Jahr 2017 hatte die Bundesregierung auf eine ähnliche Anfrage mitgeteilt, dass laut dem Aktenbestand des BfV bis zum Oktoberfestattentat kein Mitglied der Wehrsportgruppe Hoffmann als V-Person für das BfV tätig gewesen sei.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das OVG Münster entscheiden würde.