Das Bundesverwaltungsgericht hat am 17.06.2020 zum Aktenzeichen 8 C 2.19 entschieden, dass Paketdienstleister, die den Transport und die Zustellung von Sendungen durch Subunternehmer ausführen lassen, nicht zur Erteilung von Auskünften auf der Grundlage des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) verpflichtet werden können.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 31/2020 vom 17.06.2020 ergibt sich:
Die Klägerin ist ein international tätiges Unternehmen, das Dienstleistungen im Bereich des Paketversands durch beauftragte Subunternehmer erbringen lässt. Mit dem angefochtenen Bescheid forderte der beklagte Freistaat Bayern die Klägerin zur Vorlage einer listenmäßigen Aufstellung aller Subunternehmer auf, die für ein bestimmtes Depot der Klägerin Paket- und Kurierdienste durchführen.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der VGH München hat die Berufung der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, die angegriffene Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FPersG. Danach sind Unternehmer, Fahrzeughalter und Mitglieder des Fahrpersonals zur Erteilung von bestimmten, in der Vorschrift näher bezeichneten Auskünften verpflichtet.
Das BVerwG hat auf die Revision der Klägerin die Urteile der Vorinstanzen geändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben.
Nach Auffassung des BVerwG kann der Bescheid nicht auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FPersG gestützt werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sei die Klägerin keine Unternehmerin im Sinne dieser Vorschrift. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin selbst Fahrpersonal beschäftigen oder Güter- oder Personentransporte durchführen würde. Dieses Begriffsverständnis folge insbesondere aus der Systematik der fahrpersonalrechtlichen Vorschriften und aus der Gesetzgebungsgeschichte. Zwar verfolge der Gesetzgeber das Ziel, den Aufsichtsbehörden eine möglichst umfassende Überwachung aller Unternehmen zu ermöglichen, die „in der Beförderungskette“ mit dem Transport von Gütern und Personen befasst seien. Im Hinblick auf Paketdienstleister wie die Klägerin, die selbst weder Fahrpersonal beschäftigen noch Transporte durchführen, habe der Gesetzgeber diese Absicht indessen nicht umgesetzt.