Das Oberlandesgericht Dresden hat am 17.06.2020 zum Aktenzeichen 5 MK 1/20 im Rahmen einer Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Zwickau entschieden, dass die Zinsanpassungsklauseln bei den angebotenen Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ unwirksam sind.
Aus der Pressemitteilung des OLG Dresden Nr. 23/2020 vom 18.06.2020 ergibt sich:
Der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. begehrte mit der Klage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei von der Beklagten ausgereichten Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“. Nach Ansicht des Klägers habe die Beklagte bisher die Zinsen aus Sparverträgen falsch berechnet.
Das OLG Dresden hat diese Ansicht im Wesentlichen bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Zinsanpassungsklausel nicht wirksam. Die dadurch entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen müsse in den individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher auf der Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe komme, gefüllt werden. Den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, wurde nicht entsprochen, weil die besonderen Bedingungen eines jeden einzelnen Vertrages zu berücksichtigen seien, weshalb sich eine generalisierende Feststellung verbiete. Dagegen wurde die Auffassung des Klägers bestätigt, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginne. Das hätte zur Folge, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgehen könne.
Gegen das Urteil kann Revision eingelegt werden.
Mehr als 470 Verbraucher haben ihre Ansprüche über das Klageregister für die vorliegende Verbandsklage angemeldet. Den Rechtsstreit über die Höhe des individuellen Anspruchs müssen die Verbraucher später selbst führen.
In einem parallel gelagerten Fall hatte das OLG Dresden bereits am 22.04.2020 (5 MK 1/19) entschieden, dass die Zinsanpassungsklauseln unwirksam sind.