Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 17.06.2020 zum Aktenzeichen 8 L 250/20 entschieden, dass die Entscheidung des Kreises Düren, einem privaten Antragsteller Berichte über amtliche Kontrollen eines Lebensmittelmarktes herauszugeben, rechtlich nicht zu beanstanden.
Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 18.06.2020 ergibt sich:
Ein Bürger hatte auf der Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes die Vorlage der Kontrollberichte zu den Ergebnissen der letzten beiden amtlichen Kontrollen im Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes beantragt. Der Antrag war über die Internet-Plattform „Topf Secret“ der privaten Organisationen foodwatch e. V. und „FragDenStaat“ gestellt worden. Diesem Antrag hatte der Kreis Düren im März 2020 entsprochen und der Betreiberin des Lebensmittelgeschäftes die beabsichtigte Herausgabe der Kontrollberichte angekündigt. Die Berichte enthalten u.a. Feststellungen zu nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittelrechts aus den Jahren 2017 und 2018. Gegen die Herausgabe wendet sich die Geschäftsinhaberin im Klageweg.
Das VG Aachen hat die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Auskunftserteilung durch Übermittlung der Kontrollberichte nunmehr bestätigt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts greift die beabsichtigte Informationsgewährung zwar mittelbar in die Berufsfreiheit der Antragstellerin ein. Denn sie könne zu einer Beeinflussung des Konsumverhaltens der Verbraucher und damit der Wettbewerbs- und Marktbedingungen des betroffenen Unternehmens führen, insbesondere auch wegen der im konkreten Fall absehbaren Verbreitung der erteilten Informationen über die Internet-Plattform „Topf Secret“. Dieser Eingriff, für den das Verbraucherinformationsgesetz die gesetzliche Grundlage liefere, sei jedoch durch das legitime Ziel des Verbraucherschutzes gerechtfertigt. Im Grundsatz sei es angemessen, die Interessen der Unternehmen im Fall eines im Raum stehenden Rechtsverstoßes hinter die Schutz- und Informationsinteressen der Verbraucher zurücktreten zu lassen. Dass die Rechtsverstöße nicht notwendig mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden seien, stehe dem nicht entgegen, weil auch der Schutz vor Täuschung und Nichteinhaltung hygienischer Anforderungen und die Ermöglichung eigenverantwortlicher Konsumentscheidungen legitime Zwecke des Verbraucherschutzes seien. Die Richtigkeit der erteilten Informationen sei ausreichend sichergestellt. Im Übrigen stehe dem betroffenen Unternehmen ein Anspruch auf Richtigstellung zu, wenn sich die erteilten Informationen nachträglich als falsch erwiesen. Dass der Bürger die ihm erteilten Informationen nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen weiterverwenden und auch veröffentlichen dürfe, sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das OVG Münster entscheidet.