Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 15.06.2020 zum Aktenzeichen 1 B 176/20 entschieden, dass unter Zugrundelegung der derzeit bestehenden Erkenntnislage keine durchgreifenden Zweifel daran bestehen, dass das Schließen von Shisha-Bars geeignet und erforderlich ist, um das Risiko von infektionsverursachenden Kontakten zu minimieren.
Aus der Pressemitteilung des OVG Bremen vom 18.06.2020 ergibt sich:
Das Verbot, Shisha-Bars für den Publikumsverkehr zu öffnen, war zum Zeitpunkt der Entscheidung in § 9 Nr. 1 der Siebenten Coronaverordnung vom 09.06.2020 (Brem.GBl. S. 405) enthalten und wurde unverändert in die Achte Coronaverordnung vom 16.06.2020 (Brem.GBl. S. 436) übernommen. Die Antragstellerin hatte im Wesentlichen geltend gemacht, bei Einhaltung eines von ihr entwickelten Schutz- und Hygienekonzepts, das u.a. die Verwendung von Einwegmundstücken und -schläuchen vorsehe, sei das Verbot zur Verhinderung von Virusübertragungen in Shisha-Bars nicht erforderlich.
Das OVG Bremen hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bestehen unter Zugrundelegung der derzeit bestehenden Erkenntnislage keine durchgreifenden Zweifel daran, dass das Schließen von Shisha-Bars geeignet und erforderlich ist, um das Risiko von infektionsverursachenden Kontakten zu minimieren. Wenn sich mehrere Menschen in geschlossenen Räumen aufhielten, bestehe ohnehin schon eine erhöhte Infektionsgefahr durch Tröpfchen und Aerosole. Dieses Infektionsrisiko werde durch das Rauchen von Wasserpfeifen erheblich gesteigert. Im Gegensatz zum Zigarettenrauch weise der Shisha-Rauch eine erheblich größere Feuchtigkeit auf. Auch die teils beengten Raumverhältnisse und die durchschnittlich längeren Aufenthaltszeiten in Shisha-Bars begünstigten das Infektionsrisiko durch Aerosole, das durch Sicherungsmaßnahmen – wie etwa das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes – nicht ausgeglichen werden könne.