Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat am 12.06.2020 zum Aktenzeichen 4 B 209/20 entschieden, dass das Betriebsverbot für Kinos derzeit aus Gründen des Infektionsschutzes weiterhin rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Braunschweig Nr. 7/2020 vom 12.06.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin betreibt neben einem Kino in Salzgitter weitere Kinos in Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen. Seit dem 17.03.2020 ist ihr in Salzgitter betriebenes Kino nach der Corona-Verordnung geschlossen. Die Antragstellerin hatte einen Hygieneplan vorgelegt, der unter anderem Maßnahmen zur Trennung der Besucherströme vorsieht sowie eine verstärkte regelmäßige Zwischenreinigung, eine Verringerung der Sitzplätze und eine ausgedehntere Belüftung der Kinosäle. Darüber hinaus sollten die Tickets grundsätzlich nur online verkauft werden und die Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Antragstellerin hat vor Gericht geltend gemacht, ihr Umsatzverlust betrage für den Zeitraum vom Beginn der Betriebsschließung bis zur Antragstellung bei Gericht am 08.06.2020 deutlich mehr als 200.000 Euro. Die Ungleichbehandlung von Kinos im Vergleich zu Restaurants und anderen Freizeitangeboten halte sie nicht für gerechtfertigt.
Das VG Braunschweig hat den gegen das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung gerichteten Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die entsprechende in der Corona-Verordnung („Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus“) vorgesehene Regelung noch mit dem Gesetz und dem Grundgesetz vereinbar. Das Betriebsverbot sei mit den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes vereinbar. Auch Grundrechte der Antragstellerin seien nicht verletzt. Derzeit bestünde bei der Öffnung von Kinos auch unter Beachtung eines Hygieneplans, wie ihn die Antragstellerin vorgelegt habe, weiterhin die Gefahr einer Verbreitung des Corona-Virus. Die Nutzung der Kinosäle werde voraussichtlich dazu führen, dass der Mindestabstand zwischen den Besuchern regelmäßig unterschritten werde. Aufgrund des engen Durchgangs in den Sitzreihen sei es nicht möglich, beim Aufsuchen des Sitzplatzes und auf dem Weg zur Toilette den erforderlichen Abstand einzuhalten. Das Hygienekonzept der Antragstellerin lasse nicht erkennen, ob sie diesen Umstand überhaupt beachtet und hierfür eine praktische Lösung gefunden habe.
Die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Freizeitangeboten sei durch wesentliche Unterschiede gerechtfertigt. Museen, Ausstellungen und Galerien müssten im Unterschied zu Kinos eine durchschnittliche Verkehrsfläche von 10 Quadratmetern je anwesende Person vorhalten. Außerdem könnten die Mindestabstände in derartigen Einrichtungen leichter eingehalten werden, da sich die Besucher hier nicht zwangsläufig an anderen Besuchern „vorbeidrängen“ müssten. In Speisewirtschaften könne eine räumliche Trennung der Gäste durch die Platzierung an Tischen gewährleistet werden.
Dem Antragsgegner stehe ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zu, welche Betätigungen er im Rahmen des Stufenplanes zunächst wieder zulässt und welche erst später wieder zugelassen werden. Die Pandemie sei dadurch gekennzeichnet, dass die Sachlage noch nicht hinreichend geklärt sei, zugleich aber zügige Entscheidungen des Verordnungsgebers erforderlich würden. Insofern dürfe der Verordnungsgeber zunächst bestimmte Bereiche versuchsweise öffnen und erst wenn sich herausgestellt hat, ob diese versuchsweise Öffnung erfolgreich ist, weitere Bereiche öffnen bzw. bereits geöffnete Bereiche wieder schließen.
Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde beim OVG Lüneburg gegeben.