Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 12.06.2020 zum Aktenzeichen 3 B 43/20 vorläufig und bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass die aktuelle Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie dem Betrieb zweier Kinos in Osnabrück unter Einhaltung der dortigen Hygiene-, Abstands- und Höchstbelegungskonzepte – Höchstbelegung bis zu 33 vom Hundert der Sitzplatzkapazität – nicht entgegensteht.
Aus der Pressmitteilung des VG Osnabrück Nr. 8/2020 vom 12.06.2020 ergibt sich:
Die Betreiber der beiden Lichtspielhäuser hatten sich mit einem Eilantrag an das VG Osnabrück gewandt, um die Öffnung beider Kinos zu erreichen. Antragsgegner ist das Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, das von der Unzulässigkeit des Antrags ausgeht, weil es sich in der Sache um einen Normenkontrollantrag handele, für den das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zuständig sei. In der Sache halte es auch das Andauern der Schließung von Kinos für gerechtfertigt, weil mit dem Betrieb von Kinos – anders als etwa bei Kneipen, Zügen des ÖPNV oder Gaststätten – ein erhöhtes Infektionsrisiko einhergehe und die notwendige Dunkelheit des Kinos die Einhaltung von Hygieneregeln nicht kontrollierbar mache.
Das VG Osnabrück hat dem Antrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann auch außerhalb einer Normenkontrolle einstweiliger und effektiver Rechtsschutz bis zur Entscheidung der in der Hauptsache zu erhebenden Feststellungsklage gewährt werden. Inhaltlich sieht das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt ihrer Entscheidung in dem noch unbeschränkt geltenden Verbot der Öffnung von Lichtspielhäusern einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Anders als dem parlamentarisch legitimierten Gesetzgeber stehe der Verwaltung kein gerichtlich nicht oder nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zur Verfügung. Vielmehr sei die Verwaltung auch bei Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie an die Grundrechte und an das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gebunden. Schränke der Verordnungsgeber die Grundrechte ein, so habe er dies ständig auf das Fortbestehen der Erforderlichkeit hin zu überprüfen. Hieraus folge, dass auch eine ursprünglich zulässige Maßnahme durch Zeitablauf und tatsächliche Entwicklungen rechtswidrig werden könne. Da in Niedersachsen mittlerweile weite Teile des öffentlichen Lebens wieder der Normalität angenähert seien, insbesondere Läden, Kneipen, Gaststätten, der ÖPNV und Fitnessstudios wieder geöffnet hätten, bei deren Betrieb ein signifikant geringeres Infektionsrisiko nicht ersichtlich oder gar belegt sei, sei ein sachlicher Grund, demgegenüber den Betrieb von Lichtspielhäusern unter Einhaltung einer Höchstbelegung und eines Hygienekonzepts ausnahmslos zu verbieten, nicht ersichtlich.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Gründe an die Beteiligten mit der Beschwerde vor dem OVG Lüneburg angefochten werden.