Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 28.05.2020 zum Aktenzeichen 10 K 5169/19.TR entschieden, dass die Beitragskalkulation für die Erhebung eines Tourismusbeitrages in Traben-Trarbach nicht zu beanstanden ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 21/2020 vom 16.06.2020 ergibt sich:
Die Klägerin, Inhaberin eines Fliesenfachgeschäfts, war zum Tourismusbeitrag für das Jahr 2018 sowie einer Vorausleistung für das Jahr 2019 i.H.v. insgesamt ca. 2.600 Euro herangezogen worden. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat sie Klage erhoben, zu deren Begründung sie u.a. die Unwirksamkeit der Tourismusbeitragssatzung der Stadt Traben-Trarbach rügte und die Rechtmäßigkeit der Kalkulation bemängelte; ferner rügte sie, dass der Berechnung des Beitrages der Gesamtumsatz ihres Betriebs zugrunde gelegt werde, obwohl nur ein Teil des Umsatzes auf Bauvorhaben im Geltungsbereich der städtischen Satzung zurückgehe.
Das VG Trier hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Satzung der beklagten Stadt rechtmäßig. Die Beitragskalkulation sei rechtlich nicht zu beanstanden. Hier komme der Stadt ein Spielraum zu, der rechtlich nur auf greifbare Fehleinschätzungen überprüft werden dürfe. Für eine solche Fehleinschätzung sei hier jedoch nichts ersichtlich. Insbesondere könne insoweit nicht mit Erfolg auf niedrigere Beitragssätze in anderen Gemeinden verwiesen werden, da die Festlegung der Beitragssätze an den individuellen Verhältnissen der jeweiligen Kommune orientiert sei und der Aufwand für Tourismus im Haushalt von Kommune zu Kommune erheblich variieren könne. Schließlich sei auch nicht zu beanstanden, dass der Beitragsberechnung der Gesamtumsatz der Klägerin zugrunde gelegt worden sei. Die Klägerin habe ihren Sitz ausschließlich in Traben-Trarbach und werde deshalb anderenorts nicht zu Tourismusbeiträgen herangezogen. Nur wenn ein Unternehmen Niederlassungen auch in anderen Gemeinden betreibe, dürften die dort erzielten Umsätze nicht der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden, weil dieser Umsatz als Berechnungsgrundlage für einen von dieser Gemeinde erhobenen Tourismusbeitrag diene.
Die Klägerin werde jedoch gerade nicht auch anderenorts zu entsprechenden Beiträgen herangezogen. Dem Umstand, dass der Klägerin nur ein mittelbarer Vorteil durch den Tourismus erwachse, sei dadurch Rechnung getragen, dass der Betrieb der Klägerin einer Beitragsgruppe zugeordnet sei, für die nur ein niedriger Vorteilssatz – der ebenfalls als Grundlage der Beitragsberechnung diene – gelte.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem OVG Koblenz beantragen.