Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 12.06.2020 zum Aktenzeichen 14 L 177.20 entschieden, dass Sporthallen im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin coronabedingt vorläufig bis zum Beginn der Sommerferien für den Vereinssport weiter geschlossen bleiben.
Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 33/2020 vom 16.06.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin ist ein Handballverein, der bislang auch die im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin gelegenen Sportanlagen nutzen durfte. Nach der Corona-Eindämmungsverordnung (Verordnung) des Landes Berlin ist die Nutzung von Sportanlagen durch Sportorganisationen unter einer Vielzahl von Hygienevoraussetzungen seit dem 02.06.2020 grundsätzlich wieder zulässig. Mit Allgemeinverfügung vom 05.06.2020 ordnete das Schul- und Sportamt des Bezirks jedoch an, dass alle Sporthallen bis zum Beginn der Sommerferien nicht für den Vereinssport freigegeben werden. Zur Begründung gab die Behörde an, es fehle derzeit an ausreichenden Reinigungskräften. Zudem könne die Überprüfung der Hygienekonzepte der Sportvereine bis zu den Sommerferien nicht überprüft werden, so dass die Einhaltung der Hygienevorgaben nicht sichergestellt sei.
Das VG Berlin hat den Eilantrag zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Allgemeinverfügung aller Voraussicht nach rechtmäßig und kann sich auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes stützen. Diese Vorschrift sei nicht durch die Verordnung gesperrt, sondern neben ihr anwendbar. Denn die Verordnung ermächtige die zuständigen Vergabestellen ausdrücklich, die erforderlichen Entscheidungen zur Umsetzung der Beschränkungen zu treffen. Weil im Land Berlin fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige im Hinblick auf das neuartige Coronavirus festgestellt würden, sei die Behörde berechtigt gewesen, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu zählten ausdrücklich auch Betretensverbote.
Die Anordnung sei auch verhältnismäßig; denn das Infektionsrisiko sei erhöht, wenn gedeckte Sportanlagen nicht hinreichend gereinigt würden und die Aufstellung hinreichender Hygienepläne durch Sportorganisationen nicht sichergestellt sei.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.