Das Bundesverfassungsgericht hat am 30.04.2020 zum Aktenzeichen 1 BvR 2376/19 im Streit um den Erwerb eines Sperrgrundstücks zur Verhinderung eines Flughafenausbaus die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 47/2020 vom 16.06.2020 ergibt sich:
Die Kläger wandten sich als Miteigentümer des von ihnen zusammen mit anderen Personen im Juni 2000 erworbenen 100 m² großen Grundstücks gegen den Planfeststellungsbeschluss „Airbus Start- und Landebahnverlängerung“ vom 29.04.2004 in der Fassung zweier Änderungsbeschlüsse und eines Ergänzungsbeschlusses. Die Verwaltungsgerichte haben die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig angesehen. Sie stuften das betroffene Grundstück des Beschwerdeführers als sog. Sperrgrundstück im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG ein, da das Grundstück nur zur Verhinderung des Flughafenausbaus erworben worden sei, und haben der Klage den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten.
Der Beschwerdeführer wandten sich gegen die Abweisung der gegen einen Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage sowie gegen die nachfolgende Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach Auffassung des BVerfG ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt.
Weitere Erwägungen des BVerfG:
- Eine §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des BVerfG bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom BVerfG entwickelten Maßstäben zu begründen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verletzung des Grundrechts nicht auf der Hand liegt.
- Die Verfassungsbeschwerde rügt nicht etwa, dass die Anforderungen an die Zulassung der Berufung überspannt wären, sondern macht eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GG allein im Hinblick auf die Verweigerung einer Sachentscheidung, also der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Enteignung geltend. Insoweit genügt die Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht den dargestellten Substantiierungsanforderungen.
Konkret trägt der Beschwerdeführer nur vor, dass im Wege eines Erst-Recht-Schlusses aus der Bejahung der Beschwerdebefugnis durch das BVerfG auch eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO abzuleiten sei. Mit der ausführlichen Argumentation des Oberverwaltungsgerichts, weshalb diese Entscheidung keine Rückschlüsse auf die Verfassungskonformität der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zulasse, sowie der dazu zitierten Kammerrechtsprechung des BVerfG befasst sich die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht. Auch mit der Übertragbarkeit des Urteils des BVerfG auf den vorliegenden Fall setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht einmal ansatzweise auseinander. Das BVerfG hat sich im Urteil vom 17.12.2013 (1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 – BVerfGE 134, 242 „Garzweiler) nur im Rahmen der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zur Frage rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung von Eigentumspositionen geäußert. Mit verwaltungsgerichtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen hat sich das BVerfG an dieser Stelle nicht befasst. Mit dem schlichten Verweis auf diese Entscheidung kann der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung daher nicht aufzeigen.
- Gleiches gilt soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung eine Ungleichbehandlung zwischen solchen Eigentümern vorgenommen werde, die ihre Motive nicht offenbarten – und dies auch nicht müssten – und solchen, die aufgrund von Anhaltspunkten einer Gesamtschau ihrer Motive unterworfen würden. Mit der naheliegenden Erklärung, dass diese Unterscheidung im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO zur Verhinderung rechtsmissbräuchlicher Klagen beiträgt, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Die Entscheidung des BVerfG ist unanfechtbar.