Der Bundesgerichtshof hat am 26.02.2020 zum Aktenzeichen 4 StR 347/19 die Revisionen gegen die Verurteilung einer Frau und eines Mannes, die der Neonazi-Szene zugerechnet wurden, wegen Gewalttätigkeiten gegenüber Passanten nach einer Demonstration am 01.05.2017 in Halle im Wesentlichen als unbegründet verworfen.
Aus der Pressemitteilung des LG Halle Nr. 18/2020 vom 15.06.2020 ergibt sich:
Das LG Halle hatte die beiden Angeklagten, eine 1976 geborene Frau (H.) und einen 1978 geborenen Mann (M.), wegen gefährlicher Körperverletzung in einem (H.) bzw. zwei Fällen (M.) verurteilt, und zwar die Angeklagte H. unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und den Angeklagten M. ebenfalls unter Einbeziehung von Vorstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.
Das LG Halle hatte es als erwiesen angesehen, dass die beiden Angeklagten am 01.05.2017 nach einer Demonstration wahllos Steine auf einen Passanten geworfen und diesen dadurch am Knie verletzt hatten. Darüber hinaus hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass der Angeklagte M. einem weiteren Passanten mit einem Starkstromkabel mehrfach so stark auf den Kopf geschlagen haben, dass dieser eine blutende Wunde und eine Gehirnerschütterung davongetragen hatte.
Das Verfahren hatte für Aufmerksamkeit gesorgt, weil die Angeklagten der Neonazi-Kameradschaft „Aryans“ zugerechnet wurden. In der mündlichen Urteilsbegründung hatte das Landgericht von einer „Jagd auf Gegendemonstranten“ gesprochen.
Gegen die Verurteilung hatten beide Angeklagte Revision eingelegt.
Der BGH hat diese beiden Rechtsmittel im Wesentlichen als unbegründet verworfen.
Die Entscheidungen des Landgerichts sind somit rechtskräftig, lediglich über die Einbeziehung einer früheren Verurteilung des Angeklagten M. muss das LG Halle – ohne erneute mündliche Verhandlung – neu entscheiden.