Kündigung in der Probezeit
Die Probezeit ist der Zeitraum in einem neuen Arbeitsverhältnisses, der zum Zwecke der Erprobung gedacht ist.
Nach § 622 Abs. 3 BGB darf die Probezeit maximal 6 Monate betragen.
In der Probezeit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis schneller kündigen, nämlich mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen, siehe § 622 Abs. 3 BGB, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.
Auch Erkrankte können während der Probezeit gekündigt werden.
Nur Schwangere dürfen auch in der Probezeit nicht gekündigt werden, weil sie unter einem besonderen Kündigungsschutz stehen, siehe § 9 MuSchG.
Auch in der Probezeit gibt es für den Arbeitgeber Regeln, die dieser beachten muss, wie die Anhörung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG.
Das Kündigungsschutzgesetz greift während der Probezeit nicht.
Voraussetzung des Kündigungsschutzgesetzes ist, dass das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, § 1 Abs. 1 KSchG.
Hinweis: Ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber in der Probezeit rechtswidrig, der Arbeitnehmer erhebt aber nicht innerhalb der Klagefrist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung die Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht, dann wird die rechtswidrige Kündigung dennoch wirksam.