Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zu dem Termin, zu dem der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat, in der Regel also zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren wollen, haben Sie 3 Wochen Zeit, die Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht zu erheben.
Die 3-wöchige Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung.
Tipp: Heben Sie den Briefumschlag, mit dem die Kündigung zuging auf!
Die 3-Wochen-Frist ergibt sich aus § 4 Abs. 1 KSchG:
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Versäumen Sie die Klagefrist, wird die Kündigung bestandskräftig und kann von Ihnen nicht mehr angegriffen werden.
Die Kündigung kann anschließend auch dann nicht mehr angegriffen werden, wenn die Gründe auch noch so falsch sind.