Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 05.06.2020 zum Aktenzeichen AN 4 E 20.00973 einen Eilantrag der Vertreter der AfD im Nürnberger Stadtrat abgelehnt, mit dem die Stadtratsgruppe der AfD per einstweiliger Anordnung die Berücksichtigung ihrer Gruppierung in den Ausschüssen mit einem Sitz begehrte.
Aus der Pressemitteilung des VG Ansbach vom 10.06.2020 ergibt sich:
Bei den Wahlen zum Nürnberger Stadtrat haben die Antragsteller vier der insgesamt 70 Sitze errungen. Damit war ihre Gruppierung die viertgrößte hinter der CSU (22 Sitze), der SPD (18 Sitze) und den Grünen (14 Sitze). Bei der konstituierenden Sitzung haben acht kleiner Gruppierungen erklärt, dass sie die in der Gemeindeordnung vorgesehene Möglichkeit zur Bildung von Ausschussgemeinschaften nutzen wollen: Die „Bunte Ausschussgemeinschaft“ (bestehend aus Die Linke, Die Partei und Politbande) sowie „Die Ausschussgemeinschaft“ (bestehend aus Freie Wähler, ÖDP, FDP, Linke Liste und Die Guten). In der konstituierenden Sitzung hat der Stadtrat weiter die Ausschussgröße einheitlich auf 14 Sitze festgelegt und die Anwendung des Zählverfahrens nach d’Hondt beschlossen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit Klage und Eilantrag. Das Zählverfahren nach d’Hondt sei das einzige Zählverfahren, nach dem den Antragstellern kein Sitz in den Ausschüssen zukommt. Im Vorfeld sei im Stadtrat kommuniziert worden, man wolle Zählverfahren und Ausschussgrößen dazu nutzen, die AfD aus den Ausschüssen herauszuhalten. Die Ausschüsse seien nicht spiegelbildlich zum Stadtrat gebildet worden. Die Antragsteller repräsentieren 5,69% der Wähler und trotzdem in den Ausschüssen nicht vertreten. Die Regelungen verstoßen weiter gegen das Demokratieprinzip. Insbesondere die Ausschussgemeinschaften bestünden aus Parteien, die außer ihrer Aversion gegen die Antragsteller nichts verbinde. Die Antragsgegnerin erwidert, dass das Leitbild der Spiegelbildlichkeit eingehalten worden sei. Das gewählte Zählverfahren werde in Nürnberg schon lange angewendet und auch die Ausschussgröße sei nicht willkürlich zu Lasten der Antragsteller festgelegt worden, sondern habe sich gegenüber der vorherigen Wahlperiode sogar um zwei Sitze erhöht. Den Antragstellern komme in den Ausschüssen ein Beteiligungsrecht zu, wenn sie entsprechende Anträge gestellt haben. Für Fraktionen sei geklärt, dass auch 10% der Sitze in einem Gemeinderat nicht zwingend zu einem Fraktionsstatus führen müssen.
Das VG Ansbach hat den Erlass einer einstweiligen Regelung abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kommen Ausschussgröße und gewähltes Zählverfahren zu einem Ergebnis, das dem Gebot der Spiegelbildlichkeit entspricht. Bei anderen Zählverfahren müsste die CSU einen Ausschusssitz abgeben mit der Folge, dass CSU und Grüne nicht mehr die im Stadtrat grundsätzlich existierende Mehrheit der Stimmen hätten. Zur Spiegelbildlichkeit gehöre aber auch die Abbildung der maßgeblichen Mehrheiten.
Die Gemeinden hätten bei der Bildung ihrer Ausschüsse einen gestalterischen Spielraum, der aus ihrer Organisationshoheit als Selbstverwaltungsträger folge. Dieser dürfe jedoch nicht willkürlich ausgeübt werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe vielmehr schon in der Vergangenheit entschieden, dass sich eine Regelung verbiete, die sich gegen eine bestimmte politische Gruppe richte, mit dem alleinigen oder vorrangigen Ziel, ihre Tätigkeit zu beeinträchtigen und sie als unerwünschte politische Kraft auszuschalten. Dass dies vorliegend der Fall sei, hätten die Antragsteller jedoch nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Ferner bestünden nach derzeitigem Stand auch nicht genügend Anhaltspunkte für eine Verletzung des Demokratieprinzips. Vielmehr gehöre die Kooperation unterschiedlicher Gruppierungen auch zum demokratischen Prozess.
Gegen diesen Beschluss können die Antragsteller Beschwerde zum VGH München erheben.