Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 28.05.2020 zum Aktenzeichen 10 K 488/20.TR entschieden, dass eine Wohnungsinhaberin den Rundfunkbeitrag auch dann zahlen muss, wenn sie tatsächlich keinen Fernseher und kein Rundfunkgerät besitzt.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier vom 12.06.2020 ergibt sich:
Zudem gebe es kein einklagbares Recht auf eine bestimmte Berichterstattung, so das Verwaltungsgericht.
Die Klägerin, die bereits im Jahre 2013 gegenüber dem Südwestrundfunk erklärt hatte, keinen Vertrag mit diesem geschlossen zu haben, leistete in der Folge nur noch unregelmäßige Zahlungen, weshalb entstandene Rückstände mehrfach förmlich festgesetzt wurden, u.a. mit dem von der Klägerin im obigen Klageverfahren ausschließlich angegriffenen Festsetzungsbescheid vom Juni 2019, mit dem Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 01.03.2019 bis 31.05.2019 in Höhe von insgesamt 52,50 Euro nebst Säumniszuschlägen festgesetzt wurden. Zur Begründung ihrer Klage berief die Klägerin sich im Wesentlichen darauf, dass sie seit ca. 40 Jahren kein Fernsehgerät und seit zehn Jahren keine Rundfunkgeräte mehr besitze. Zudem kämen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrer Verpflichtung zur Objektivität und Unparteilichkeit bei der Berichterstattung sowie im Hinblick auf die Ausgewogenheit ihrer Angebote nicht nach. Der Beklagte hielt dem entgegen, dass die Klägerin als Inhaberin einer Privatwohnung rundfunkbeitragspflichtig sei und die von ihm festgesetzten Rundfunkbeiträge verfassungsmäßig seien.
Das VG Trier hat die gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Südwestrundfunks erhobene Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags die einschlägige Vorschrift im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Danach sei im privaten Bereich von jedem Wohnungsinhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten, unabhängig von der Frage, ob tatsächlich ein Empfangsgerät vorgehalten werde. Dies sei – wie das BVerfG bereits in einem Urteil aus dem Jahre 2018 ausgeführt habe – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Danach werde der Rundfunkbeitrag für die Möglichkeit erhoben, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen und diene der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Verfassungsrecht, insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz, stünde dem nicht entgegen.
Die von der Klägerin gegen den Inhalt der von den Landesrundfunkanstalten ausgestrahlten Programme vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilte das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht. Ein einklagbares Recht auf eine bestimmte Berichterstattung gebe es nicht. Vielmehr sei die inhaltliche Gestaltung des Rundfunkprogrammes von der grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit umfasst. Dabei müsse der Beklagte allerdings die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnehmen und wiedergeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielten. Über die Einhaltung dieser Grundsätze wachten hierzu berufene Gremien. Primär sei es folglich deren Aufgabe, auf eine ausgewogene und unabhängige Berichterstattung hinzuwirken. Sofern diese Gremien ihre Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkämen, sehe das Landesmediengesetz rechtliche Möglichkeiten vor, Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen; die Rundfunkbeitragspflicht könne hiervon nicht abhängig gemacht werden. Die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung sei allenfalls dann infrage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag verfehlen würden. Hierfür sei indes nichts erkennbar.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem OVG Koblenz beantragen.