Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 12.06.2020 zum Aktenzeichen 6 L 402/20 entschieden, dass die am 11. Juni 2020 von der Sächsischen Staatsministerin Katja Meier vor ihrem Ministerium in Dresden gehisste Regenbogenflagge nicht abgenommen werden muss.
Aus der Pressemitteilung des VG Dresden vom 12.06.2020 ergibt sich:
Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung veröffentlichte am 9. Juni 2020 eine Presseeinladung unter dem Titel „Gleichstellungsministerin Katja Meier hisst die Regenbogenfahne“. In der Einladung für den 11. Juni 2020, 9:00 Uhr, wurde ausgeführt, dass an diesem Wochenende ein Zeichen für nicht-heterosexuell lebende und liebende Menschen durch das Hissen der Regenbogenfahne vor dem Ministerium gesetzt werden solle. Anlass sei, dass der geplante Demonstrationszug des CSD (Christopher Street Day) Dresden e.V. am kommenden Wochenende aufgrund der Coronalage verschoben werden musste.
Dagegen hat ein Bürger am Nachmittag des 10. Juni 2020 um Eilrechtsschutz nachgesucht. Er machte geltend, dass das Hissen einer Regenbogenfahne der geltenden Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei zur Beflaggung von Dienstgebäuden widerspreche. Das Aufziehen der Flagge verletze ihn zudem in Grundrechten. Die Schwulen- und Lesbenbewegung mit ihrer alle Lebensbereiche umfassenden Forderung nach einer Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Beziehungen mit der herkömmlichen Beziehung von Mann und Frau stelle ein weltanschauliches Bekenntnis dar, das sich auch in der Führung der Regenbogenfahne zeige. Werde diese von einer staatlichen Stelle verwendet, liege darin ein Verstoß gegen die staatliche Neutralität, der den Antragsteller in seinem Grundrecht auf „negative Weltanschauungsfreiheit“ verletze. Zudem liege eine Verletzung des Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) vor, da durch die Regenbogenfahne „auf metapolitischer Ebene das Gesellschaftsbild der heteronormativ geprägten Familie dekonstruiert“ werden solle. Zudem stelle das Hissen der Regenbogenfahne eine unzulässige Öffentlichkeitsarbeit dar.
Das Gericht folgte den Argumenten des Antragstellers nicht und lehnte den gerichtlichen Eilantrag ab. Zunächst könne nicht mehr über seinen ursprünglichen Antrag – der Ministerin bereits das Hissen der Flagge zu untersagen – entschieden werden, da sich dieser nach dem Aufziehen der Regenbogenfahne am 11. Juni 2020 erledigt habe und eine vorherige gerichtliche Entscheidung aufgrund der zeitlichen Umstände nicht möglich gewesen sei. Soweit er nunmehr das Abhängen der Flagge angeordnet haben wolle, habe er mit diesem Begehren keinen Erfolg. Bei der Verwaltungsvorschrift zur Beflaggung von Dienstgebäuden handele sich um eine verwaltungsinterne Richtlinie, aus der der Antragsteller keine eigenen Rechte ableiten könne. Seine grundrechtlichen Bedenken vermochte die Kammer nicht zu teilen. Die Regenbogenfahne sei nach derzeitigem gesellschaftlichem Verständnis ein Zeichen der Toleranz und Akzeptanz sowie der Vielfalt von Lebensformen. Hierin sei keine ganzheitliche Stellungnahme zum Sinn des Weltgeschehens zu sehen. Selbst wenn man dies anders sehe, könnte dies dem Antragsteller nicht weiterhelfen. Denn auch die „negative Weltanschauungsfreiheit“ schütze nicht ohne Weiteres vor der Begegnung mit fremden Glaubensüberzeugungen, soweit diesen ausgewichen werden könne. Hier sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller vom Hissen der Regenbogenfahne unausweichlich betroffen sei. Mit dem Hissen der Regenbogenfahne werde auch nicht der Schutzbereich der Ehe und Familie nach Art. 6 GG angegriffen. Die dazu geäußerte Meinung des Antragstellers werde vom Gericht nicht übernommen. Die Regenbogenfahne stehe nach dem derzeitigen gesellschaftlichen Verständnis vielmehr für Vielfalt und Toleranz. Die gezielte Abschaffung der heterogenen Ehe werde damit gemeinhin nicht verbunden. Die Fahne stelle zudem ein überparteiliches Symbol dar, dessen Aussage – Toleranz und Vielfalt – keiner bestimmten Partei exklusiv zugeordnet werden könne und offensichtlich mit der Verfassung vereinbar sei.
Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben werden.