Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 10.06.2020 zum Aktenzeichen 14 L 150.20 entschieden, dass derjenige, der aus einem beliebigen Land außerhalb von EU und EFTA nach Berlin einreist, nicht allein deshalb automatisch der Quarantänepflicht unterliegt.
Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 32/2020 vom 11.06.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und beabsichtigt, in Kürze von Mexiko aus einen Rückflug nach Deutschland anzutreten und sich sodann an seinen Wohnort im Land Berlin zu begeben. Die aktuelle Corona-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Landes sieht bei Einreisen aus anderen Ländern als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, dem Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland eine grundsätzliche Verpflichtung vor, sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben.
Das VG Berlin hat dem hiergegen gerichtete Eilantrag des Antragstellers stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage des Infektionsschutzgesetzes nicht erfüllt. Nach dieser speziellen Norm dürften Quarantänemaßnahmen nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ausscheidern oder Ansteckungsverdächtigen angeordnet werden. Die pauschale Annahme des Verordnungsgebers, dass alle aus außereuropäischen Staaten einreisenden Personen unterschiedslos als Ansteckungsverdächtige zu behandeln seien, sei jedoch rechtlich nicht zu halten. Das Vorliegen eines Ansteckungsverdachts dürfe nämlich nur dann bejaht werden, wenn die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher sei als das Gegenteil. Zudem müsse die Annahme eines Ansteckungsverdachts stets auf konkret nachvollziehbare und belastbare tatsächliche Grundlagen gestützt werden. Diese rechtlichen Vorgaben habe der Verordnungsgeber nicht ausreichend beachtet. Insbesondere habe er es trotz der Verfügbarkeit belastbarer Erkenntnisse über das Infektionsgeschehen in diversen Ländern der Welt unterlassen, diese beim Erlass der Quarantänevorschriften zu berücksichtigen. So sei z.B. nicht nachvollziehbar, wieso Einreisende aus epidemiologisch so verschieden aufgestellten Ländern wie den Vereinigten Staaten von Amerika, Russland oder Brasilien einerseits und Neuseeland, Australien oder Japan andererseits unterschiedslos denselben Quarantänemaßnahmen unterworfen würden.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.