Das Bundesverfassungsgericht hat am 03.06.2020 zum Aktenzeichen 1 BvR 990/20 klargestellt, dass auch zur nachträglichen Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Verbote in den Corona-Verordnungen der Länder vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle zu erschöpfen ist.
Aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 46/2020 vom 10.06.2020 ergibt sich:
Die Beschwerdeführer wandten sich gegen das Ausgangsverbot nach der bayerischen Corona-Verordnung. Verstöße hiergegen könnten als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert werden, obwohl das verbotene Verhalten nicht hinreichend bestimmt sei. Dadurch seien sie bei jedem Verlassen der Wohnung einem unkalkulierbaren Sanktionsrisiko ausgesetzt. Dies verletze sie in ihren Grundrechten auf Handlungs- und Bewegungsfreiheit. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist das Ausgangsverbot entfallen; seither gelten Kontaktbeschränkungen.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach Auffassung des BVerfG ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener „Corona-Verbot“ sei vorrangig im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren zu klären.
Wesentliche Erwägungen des BVerfG:
Die Verfassungsbeschwerde ist mit Blick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerdeführer wenden sich unmittelbar gegen Normen einer bayerischen Rechtsverordnung. Insoweit kann Rechtsschutz im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO gesucht werden. Diesen Rechtsweg haben die Beschwerdeführer nicht erschöpft.
Der Verweisung auf die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle steht nicht entgegen, dass das Ausgangsverbot mittlerweile außer Kraft getreten ist. Das Außerkrafttreten ließe die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nur dann entfallen, wenn in diesem Verfahren grundsätzlich nur sich noch in Geltung befindliche Normen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüft werden. Davon kann jedenfalls hinsichtlich der in den Corona-Verordnungen der Länder enthaltenen Verbote und Beschränkungen nicht ausgegangen werden. Das BVerwG hat bereits entschieden, dass ein Normenkontrollantrag auch gegen eine bereits aufgehobene Rechtsnorm zulässig sein kann, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist.
Die in den Corona-Verordnungen enthaltenen Verbote zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass sie typischerweise auf kurze Geltung angelegt sind mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft treten, bevor ihre Rechtmäßigkeit abschließend gerichtlich geklärt werden kann. Zudem liegt eine nachträgliche Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Corona-Verbote im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle auch deshalb nahe, weil sie die grundrechtliche Freiheit nicht selten schwerwiegend beeinträchtigen und – wie hier das als Ordnungswidrigkeit bewehrte Ausgangsverbot – in der Regel keines Verwaltungsvollzugs bedürfen.
Die Verweisung auf eine abschließende Klärung im Verfahren der Normenkontrolle ist auch dann zumutbar, wenn gegen das angegriffene Verbot kein einstweiliger Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO gewährt wurde. Hieraus kann mangels gefestigter obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit der Corona-Verbote nicht auf ein Unterliegen im Verfahren der Hauptsache geschlossen werden, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass die Vereinbarkeit der Verbote mit den – bundesrechtlichen – Grundrechten des Grundgesetzes noch in einem Revisionsverfahren überprüft wird. Im Übrigen hat der VGH München hier die Vereinbarkeit des als Ordnungswidrigkeit bewehrten Ausgangsverbots auch nicht abschließend bejaht.